Erste Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landräte und Landrätinnen
Die Wahlen finden in der Regel im Rahmen der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen statt, den Termin setzt die Staatsregierung spätestens sechs Monate vor dem Wahltag fest.
Soweit Wahlen wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen erforderlich sind, setzt die örtlich zuständige Rechtsaufsichtsbehörde den Termin fest.
Bei den Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet am zweiten Sonntag nach dem Wahltag eine Stichwahl unter den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.