Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV

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Legal Services

Ein Kanal – alle Informationen im Erbrecht.

About us

Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht – 2004 gegründet – gehört mit weit über 2.000 Mitgliedern zum Deutschen Anwaltverein (DAV), der größten Interessengemeinschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Deutschland. Unser Anspruch ist die umfassende Information in allen erbrechtlichen Fragen für Rechtssuchende und Rechtsberatende. Wir geben mit der ErbR die auflagenstärkste erbrechtliche Fachzeitschrift heraus, berichten über aktuelle Entwicklungen, bieten hochkarätige Fortbildungen, Networking-Events, Kommunikation und Austausch. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht: Alles, was Sie im Erbrecht brauchen. HOCHKARÄTIGE VERANTALTUNGEN Unsere Online- und Präsenz-Fortbildungen – hohe Qualität und interaktiver Austausch mit Kolleginnen und Kollegen, namhaften Referentinnen und Autoren in anregender Atmosphäre: - der Deutsche Erbrechtstag, die größte deutsche Fachtagung im Erbrecht, jährlich im März in Berlin, - die ErbR-Tagung jährlich im Herbst, alternierend in Karlsruhe und München, den Sitzen von BGH und BFH, - die Deidesheimer-Beratertage, jährlich im Mai im altehrwürdigen Deidesheimer Hof, Nähere Informationen zu diesen und weiteren Veranstaltungen finden Sie auf unserer Webseite. ErbR – ZEITSCHRIFT FÜR DIE GESAMTE ERBRECHTLICHE PRAXIS Umfassende Information zu Wissenschaft und Forschung, Rechtsprechung und Praxis, aktuellen Diskussionen aus Schrifttum und Rechtspolitik, Beratung und Gestaltung, aktuellen relevanten Neuerscheinungen auf dem Bücher- und Aufsatzmarkt im Erbrecht in mannigfachen interessanten Rubriken im Nomos-Verlag. AKTUELLE INFORMATIONEN Aktuelle erbrechtliche Entwicklungen, Rechtsprechung und Rechtspolitik, prägnant aufbereitet für Rechtssuchende und Rechtsberatende. KOOPERATION GESETZGEBUNGSAUSSCHUSS ERBRECHT IM DAV Durch unsere Kooperation mit dem Gesetzgebungsausschuss Erbrecht im DAV erfahren Sie bei uns tagesaktuell von den neuesten rechtspolitischen Entwicklungen und Stellungnahmen zu erbrechtlichen Reformen.

Website
https://www.erbrecht-dav.de/
Industry
Legal Services
Company size
11-50 employees
Type
Nonprofit
Founded
2004
Specialties
Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht, Testamentsvollstreckung, Vermögensnachfolge, Erbenhaftung, Pflichtteilsrecht, Stiftungsrecht, Kosten im Erbrecht, RVG in Erbsachen, Testamentsgestaltung, and Erbengemeinschaft

Updates

  • Fortbildung: Erb- und Familienrecht zusammen gedacht. Wir freuen uns, in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht auch 2025 wieder die einwöchige Veranstaltung „WinterIntensiv“ im malerischen Hochgurgl anbieten zu können. Profitieren Sie von dieser ganzheitlichen Fort- und Weiterbildung im #Erb- und #Familienrecht unter Einbeziehung des #Gesellschaftsrechts. Seien Sie dabei! Einen Link zur Anmeldung und weiterführenden Informationen finden Sie im ersten Kommentar dieses Posts.

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    conventionPARTNERS GmbH, Veranstaltungsagentur für juristische Fortbildungen

    Schon entdeckt?: Das erste Highlight der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV in Kooperation mit der @Arbeitsgemeinschaft Familienrecht für 2025 ist ab sofort buchbar: WinterIntensiv in Hochgurgl vom 22. Februar bis 1. März!

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  • Transmortale Vollmacht: Legitimation bei der Grundbucheintragung ➡️ Die Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht war in Hinblick auf eine Grundbucheintragung immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung verschiedener gerichtlicher Instanzen. Richter am Bundesgerichtshof a. D. Roland Wendt hat viele der getroffenen Gerichtsentscheidungen dieser Fälle gesichtet und im Laufe der Jahre mit einordnenden Beiträgen im Rahmen der #ErbR aufbereitet. ℹ️ Ihm zufolge kommt den meisten dieser Streitfälle eine ähnliche Ausgangslage und Struktur zu: „Der Bevollmächtigte erheischt unter Vorlage seiner Vollmachtsurkunde eine Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuchamt lehnt dies ab, weil der Antragsteller vom Erblasser auch als Rechtsnachfolger eingesetzt sei und seine Vollmacht wegen dieses Zusammenfallens von Bevollmächtigtem und Erben in einer Person infolge Konfusion untergegangen sei und damit ihre Wirkung verloren habe.“ (ErbR 2024, 810) ⚖️ Eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 14.11.2023 – 20 W 155/22, ErbR 2024, 807) nahm Herr Wendt daher zum Anlass für eine rückblickende und zusammenfassende Anmerkung (ErbR 2024, 810–812) hinsichtlich ergangener Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik in den vergangenen Jahren. Mit weiterführenden Verweisen zu früheren Entscheidungen und Literaturbeiträgen arbeitet er die Thematik und deren Problemstellung hierin prägnant auf und bietet einen inhaltlichen Ausgangspunkt für alle Kolleginnen und Kollegen, die sich intensiv hiermit auseinandersetzen möchten. 📍Einen Link zum Volltext der Entscheidung und der Anmerkung von Herrn Wendt auf beck-online finden Sie im ersten Kommentar dieses Posts.

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  • Richter oder Rechtspfleger? ⚖️ In einer aktuellen Entscheidung stärkt das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschl. v. 21.08.2024 – 3 W 53/24) die funktionelle Zuständigkeit der Richterinnen und Richter im Nachlassverfahren und stellte sich damit gegen einen allgemeineren Trend. Das Gericht hat entschieden, dass „Einwände“ iSv § 19 Abs. 2 RPflG auch solche sein können, die der Nachlassrechtspfleger erhebt. 📌 Zur Einordnung: § 16 RPflG sieht eine Reihe von Richtervorbehalten im Nachlassverfahren vor. § 19 RPflG gestattet es den Ländern allerdings, die Richtervorbehalte in erheblichem Umfang aufzuheben und (doch) die Zuständigkeit der Rechtspflegerinnen/Rechtspfleger zu begründen. Eine „Rückausnahme“ findet sich in § 19 Abs. 2 RPflG. Danach besteht zumindest in einigen Fällen (etwa im Erbscheinsverfahren) die Pflicht zur Richtervorlage, wenn gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Bis auf #Berlin, #Brandenburg, #SachsenAnhalt, #SchleswigHolstein und #Thüringen haben alle Bundesländern Gebrauch von den Länderöffnungsklauseln gemacht. ❗ Das Bundesministerium der Justiz hat in diesem Monat einen Referentenentwurf (Link im ersten Kommentar) vorgelegt, in dem es diese Zuständigkeitszersplitterung bemängelt und eine originäre Zuständigkeit der Rechtspfleger in fast allen Nachlasssachen bundeseinheitlich einführen will. Unterschiedliche Zuständigkeiten in verschiedenen Bundesländern sind sicherlich kritisch. Ob eine Konzentration der Zuständigkeit bei den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern (statt bei der Richterschaft) die passende Lösung ist, darf indes kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden. So gilt das Nachlassverfahren vielen ohnehin bereits als „vernachlässigt“ (vgl. Marx ErbR 2024, 342). ➡️ Schalten Sie sich daher gerne in die Diskussion ein. Gerne an dieser Stelle, in Ihrem Umfeld und jedenfalls auch auf dem 19. #Erbrechtstag am 20.3.2025 in Berlin in unserer Auftaktveranstaltung: „Nachlassgerichte: Wo drückt der Schuh? Wie kann Abhilfe geschaffen werden?“.

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  • Gesonderte Wertfeststellung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer 📋 Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist für erbrechtlich tätige Kolleginnen und Kollegen ganz selbstverständlich von hoher Bedeutung. §§ 151 bis 156 BewG schreiben hierbei vor, dass bestimmte Werte durch ein sog. gesondertes Feststellungsverfahren ermittelt werden. Hiervon sind erfasst: • Grundbesitzwerte • der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen • der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften iSd § 11 Abs. 2 BewG • der Anteil am Wert von anderen Vermögensgegenstanden und von Schulden, die mehreren Personen zustehen. Die Entscheidung darüber, ob jeweils eine Bedeutung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer vorliegt, trifft das zuständige Finanzamt. ❗Da dieses Verfahren nicht nur von Bedeutung für die erbrechtliche Praxis ist, sondern zudem auch einige schwerwiegende Fallstricke birgt, widmen Torsten Bock und Prof. Dr. Matthias Loose der gesonderten Wertfeststellung gem. §§ 151 ff. BewG einen eigenen Beitrag im Rahmen der aktuellen #ErbR (ErbR 2024, 765–771). Hierbei schildern sie die darin umfassten Vorgänge detailliert und nachvollziehbar und bieten Ihnen zudem wichtige Hinweise für das Vorgehen in der Praxis. ➡️ Einen Link zum Volltext des Beitrags auf beck-online finden Sie im ersten Kommentar dieses Posts.

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  • Unser aktuelles Fort- und Weiterbildungsangebot für Sie! Thematisch breit aufgestellt und aufbereitet von Experten der jeweiligen Bereiche.

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    conventionPARTNERS GmbH, Veranstaltungsagentur für juristische Fortbildungen

    Mit ganz großen Schritten bewegen wir uns auf Weihnachten zu, die Zeit abzuschalten, Tage mit der Familie zu verbringen und sich vom Trubel des Jahres zu erholen.   Doch vorher starten auch wir in die Jahresendrallye und vielleicht fehlt Ihnen noch die ein- oder andere Fortbildungsstunde gemäß § 15 FAO für Erbrecht.   Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV bietet in diesem Jahr noch folgende Fortbildungen online an: 13. November - Online - 2,5 Vortragsstunden Behindertentestamente - Gestaltung im Detail mit Herrn Dr. Hans Hammann, Rechtsanwalt, Reutlingen https://lnkd.in/eDwHK5uZ 6. Dezember - Online - 2,5 Vortragsstunden Abrechnungen im Erbrecht mit Herrn Norbert Schneider, Rechtsanwalt, Neunkirchen-Seelscheid https://lnkd.in/eCx9byyG 6. Dezember - Online - 5 Vortragsstunden Ausgewählte Fragen zur Vor- und Nacherbschaft Rüdiger Gockel, Rechtsanwalt und Notar a.D., Beckum https://lnkd.in/enjHnNYC 13. Dezember - Online - 2,5 Vortragsstunden Das Familienheim im Familien-, Erb- und Steuerrecht Wolfgang Schwackenberg, Rechtsanwalt und Notar a.D., Oldenburg https://lnkd.in/enqWhMne Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung und Sie bei dem ein- oder anderen Seminar virtuell zu begrüßen! Herzlichst, Ihr Team von cp

    ONLINE: Behindertentestamente - Gestaltung im Detail

    ONLINE: Behindertentestamente - Gestaltung im Detail

    seminare.cp-bonn.de

  • Die 17. #ErbRTagung - welche Inhalte erwarten Sie? (IV.) Unsere Tagung beginnt mit der ganz grundsätzlichen Frage, die in den letzten Jahren intensiv diskutiert wurde: ▶️ Ist das Pflichtteilsrecht noch zukunftsfähig? Mit dieser Fragestellung setzen sich Prof. Dr. Karlheinz Muscheler , Rechtsanwalt am BGH Richard Lindner und Dr. Philipp Ceesay (geb. Scholz) in der Podiumsdiskussion auseinander. Nehmen Sie gerne an der Diskussion teil – sowohl hier digital als auch vor Ort bei der #ErbRTagung! Einen Link zur Anmeldung finden Sie im ersten Kommentar dieses Posts.

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  • Die 17. #ErbRTagung - welche Inhalte erwarten Sie? (III.) Zuwendungen zu Lebzeiten stellen im Pflichtteilsrecht ein immer wiederkehrendes Problem dar. Wie man die Probleme der §§ 2315, 2316 und 2327-2329 BGB lösen und Gerechtigkeit bei der Verteilung erzielen kann, zeigt Ihnen Dr. Thorsten Purps in seinem Vortrag, in dem er unter anderem umfassend auf die Rechtsprechung zu diesem Thema eingeht, um Ihnen für Ihre Praxis einen größtmöglichen Mehrwert zu bieten. Einen Link zur Anmeldung finden Sie im ersten Kommentar dieses Posts.

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  • Die 17. #ErbRTagung – welche Inhalte erwarten Sie? (II.) Wenn Sie bei der Frage nach §§ 2318 ff. BGB zunächst einmal nachdenken müssen und diese – anders als andere Paragrafen des BGB – nicht in Windeseile rezitieren können, sind Sie NICHT alleine. Auch andere Kolleginnen und Kollegen arbeiten mit diesen Paragrafen nur höchst selten. Unbedeutend sind diese daher aber nicht, im Gegenteil, so unser Referent Dr. Hans Hammann: Die Kenntnis der §§ 2318 ff. BGB kann „vermeidbare Streitigkeiten und Haftungsfälle“ verhindern. Wenn Sie eventuelle Kenntnislücken schnellstmöglich schließen und derartige Fälle in Ihrer Praxis verhindern wollen, bietet die 17. #ErbRTagung eine hervorragende Gelegenheit dafür. Einen Link zur Anmeldung finden Sie im ersten Kommentar dieses Posts.

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  • Die 17. #ErbRTagung – welche Inhalte erwarten Sie? (I.) Sie möchten Ihre Kenntnisse der Risikovorsorge bei Pflichtteilsverzichtsverträgen nach § 2346 Abs. 2 BGB fundiert erweitern und dabei von der Erfahrung eines langjährigen Experten profitieren? Dann sollten Sie die diesjährige #ErbRTagung und den Vortrag von Prof. Dr. Christopher Keim Notar nicht verpassen! Einen Link zur Anmeldung finden Sie im ersten Kommentar dieses Post.

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  • Vorweggenommene Erbfolge – Beteiligung des Gerichts bei Minderjährigen und Betreuten ➡️ Wie erbrechtlich tätigen Kolleginnen und Kollegen bestens bekannt ist, handelt es sich bei der vorweggenommenen Erbfolge um ein beliebtes Instrument der Vermögensübertragung. Im Prozess der Übertragung durch vorweggenommene Erbfolge nimmt auch das Gericht eine nicht zu vernachlässigende Rolle ein, wenn Minderjährige oder Betreute hierbei Empfänger sein sollen. ➡️ Über die Vielzahl möglicher Varianten dieser Form der lebzeitigen Übertragung gibt Prof. Dr. Markus Lamberz im aktuellen Heft 10 der #ErbR (ErbR 2024, 749–757) einen detaillierten Überblick, indem er unter anderem umfangreich darstellt, in welchen Fällen ein Vertreter notwendig wird, ob und welcher gerichtlichen Genehmigungen es bedarf und welche Bedeutung der Begriff des „lediglich rechtlichen Vorteils“ hierbei hat. 📌 Einen Link zum Beitrag von Herrn Prof. Lamberz auf beck-online finden Sie im ersten Kommentar dieses Posts.

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