Unpfändbarkeit

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Unpfändbarkeit bedeutet im Zwangsvollstreckungsrecht, dass eine Pfändung kraft Gesetzes verboten ist.

Das Zwangsvollstreckungsrecht geht im Regelfall davon aus, dass der Gläubiger mit Hilfe der Pfändung Zugriff auf im Eigentum des Schuldners stehende Vermögensgegenstände haben soll, um durch deren Verwertung seine fälligen und vom Schuldner nicht beglichenen Forderungen ausgleichen zu können. Das Gesetz sieht jedoch als Ausnahmeregelung bestimmte Schranken vor, die im Rahmen des Pfändungsschutzes die Pfändbarkeit begrenzen. Dieser Pfändungsschutz hat soziale Gründe, soll eine „Kahlpfändung“ verhindern und den Schutz des Schuldners an der Erhaltung seines Existenzminimums gewährleisten. Kahlpfändung wäre die Pfändung und Verwertung sämtlicher Vermögensgegenstände eines Schuldners, gegen die er sich mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung wehren kann.[1] Damit dient die generelle Pfändbarkeit dem Gläubigerschutz und der spezielle Pfändungsschutz dem Schuldnerschutz.

Zu unterscheiden ist bei unpfändbaren Gegenständen zwischen unpfändbaren Sachen und unpfändbaren Forderungen/Rechten:[2]

Die Unpfändbarkeit von Sachen betrifft die „bescheidene Lebens- und Haushaltsführung“ (§ 811 Ziff. 1 ZPO), so dass Luxusgüter stets pfändbar sind. Was zur bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung gehört, entscheidet die Verkehrssitte. Dazu gehören heutzutage auch Kühlschrank, Waschmaschine und Farbfernsehgerät; sie sind unpfändbar.

Die Unpfändbarkeit ergibt sich entweder daraus, dass bestimmte Gegenstände der Pfändung völlig entzogen sind (Hausrat), oder nur ein Teil als pfändbar eingestuft ist (Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen).

Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die Unpfändbarkeit zu beachten.[6] Er darf unpfändbare Sachen nicht pfänden, soweit nicht ausnahmsweise die Austauschpfändung (§ 811a, § 811b ZPO) oder die Vorwegpfändung (§ 811d ZPO) zulässig sind.[7] Sind andere Pfandobjekte nicht in ausreichendem Maß vorhanden, muss er bei Zweifeln über die Unpfändbarkeit die Sache allerdings pfänden (§ 72 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA NRW).

Gesetzliche Pfandrechte

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Die Unpfändbarkeit trifft auch die gesetzlichen Pfandrechte wie das Vermieterpfandrecht (§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB), Verpächterpfandrecht (§ 592 BGB) oder das Gastwirtpfandrecht (§ 704 Satz 2 BGB). Vermieter, Verpächter oder Gastwirte dürfen für ihre fälligen und unbezahlt gebliebenen Forderungen ihr Pfandrecht nur an pfändbaren Sachen des Mieters/Pächters/Gastes ausüben. Ausnahme bildet der für diese Rechtssubjekte pfändbare gewöhnliche Hausrat.[8] Beim Verpächterpfandrecht, Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) und den kaufmännischen gesetzlichen Pfandrechten (Kommissionär, Frachtführer, Spediteur und Lagerhalter) ist dagegen eine Unpfändbarkeit nicht vorgesehen.

Insolvenzverfahren

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Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gemäß § 36 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) auch nicht zur Insolvenzmasse.

Unpfändbare Sachen können jedoch Gegenstand einer Verpfändung sein,[9] unpfändbare Forderungen dagegen nicht (§ 400 BGB). Die Sicherungsübereignung (und Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen) ist nicht auf pfändbare Gegenstände beschränkt.[10] Ebenso wie der Schuldner unpfändbare Gegenstände uneingeschränkt veräußern kann, darf er diese auch als Kreditsicherheit verwenden.

Das Zubehör eines Grundstücks, das dem Grundstückseigentümer gehört, ist unpfändbar (§ 865 Abs. 2 ZPO). Es unterliegt vielmehr zusammen mit dem Grundstück der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.[11] Der Gerichtsvollzieher darf zum Beispiel bei der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes das Milch- und Zuchtvieh, bei der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer einer Fabrik die zum Betrieb bestimmten Maschinen nicht pfänden (§ 78 GVGA NRW).

Die unpfändbaren Teile müssen dem Schuldner verbleiben, ansonsten kann sich dieser mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung gegen unberechtigte Pfändungen wehren. Hierzu steht ihm der Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zur Verfügung. Der Gerichtsvollzieher stellt eine Unpfändbarkeitsbescheinigung aus, wenn er begründeten Anhalt dafür hat, dass die Zwangsvollstreckung beim Schuldner erfolglos verlaufen wird (§ 32 GVGA NRW).

Einzelnachweise

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  1. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 295
  2. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 561
  3. BGH, Urteil vom 16. November 2017, Az.: IX ZR 21/17
  4. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014, AZ IX ZB 72/12
  5. BGHZ 93, 315, 325
  6. RG, Urteil vom 20. April 1931, Az.: VI JW 532/78, 710, 790
  7. Patrick Brock: Unpfändbarkeit beweglicher Sachen (II) DGVZ 1997, S. 65–70
  8. Bernhard Wieczorek/Rolf A. Schütze/Wolfgang Lüke (Hrsg.), Großkommentar Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Band 4, Teil 2, 1999, § 812 Rn. 6
  9. Wolfgang Henckel/Walter Gerhardt (Hrsg.), Großkommentar Insolvenzordnung, Band 1: §§ 1-55, 2004, S. 1313 Rn. 43
  10. BGH WM 1961, 243
  11. RGZ 59, 87