Rheinzollgericht
Das Rheinzollgericht war ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Großherzogtum Baden, Königreich Bayern, Großherzogtum Hessen, Herzogtum Nassau, dem Königreich Preußen, Frankreich und dem Königreich der Niederlande.
Mit der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Mannheimer Akte) traten die Rheinschifffahrtsgerichte an ihre Stelle.
Zuständigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der Rheinschifffahrtsakte vom 31. März 1831 (Mainzer Akte) haben sich die Signatarstaaten verpflichtet, Rheinzollgericht einzurichten. Sie waren zuständig für Streitigkeiten auf und am Rhein, von Basel bis zur Mündung einschließlich Waal und Lek. Insbesondere fielen in ihre Zuständigkeit
- strafrechtlich die Untersuchung und Bestrafung aller Verstöße gegen die schifffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften;
- zivilrechtlich zur Entscheidung über Klagen
- wegen der Lotsen-, Kran-, Waage-, Hafen- und Bohlwerksgebühren,
- wegen der von Privatpersonen vorgenommenen Behinderungen der Leinpfade,
- wegen der Beschädigungen, die Schiffer und Flößer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden verursacht haben,
- wegen der Beschädigungen am Grundeigentum, die Zugpferde beim Heraufziehen der Schiffe verursacht haben.
Jedes Rheinzollgericht war für einen bestimmten Rheinabschnitt zuständig. Gegen die Entscheidung des Rheinzollgerichtes war Appellation möglich, wenn der Streitwert 50 Franc oder 13 Taler und 10 Groschen überstieg. Hierzu war jeweils in den Signatarstaaten ein Appellationsgericht benannt. Die Rheinzollgerichte waren wegen der vergleichsweise geringen Fallzahlen den ordentlichen Gerichten angegliedert.
Liste der Gerichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zweite Instanz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Land | Appellationsgericht | Sitz | Rechtsgrundlage |
---|---|---|---|
Großherzogtum Baden | Hofgericht Mannheim | Mannheim | Verordnung des Justizministeriums vom 15. Juli 1831 |
Königreich Bayern | Civiltribunal in Landau und Frankenthal | Frankenthal (Pfalz) | Rescript des Staatsministeriums für Justiz vom 9. März 1833 |
Großherzogtum Hessen | Kreisgericht Mainz | Mainz | Verordnung vom 5. Oktober 1831 |
Herzogtum Nassau | Hof- und Appellationsgericht Wiesbaden | Wiesbaden | Keine gesonderte Regelung |
Königreich Preußen | 3. Senat des Appellationsgerichtshofs Köln ("Königlich Preußisches Appellationsgericht in Rheinschiffahrts-Sachen") | Köln | Königliche Verordnung vom 30. Juni 1834 |
Frankreich | Civiltribunal in Straßburg | Straßburg | Relative à la navigation vom 21. April 1831 |
Königreich der Niederlande | Appellationshof Haag | Haag | Gesetz wegen der richterlichen Behörden in Rheinschiffahrts-Sachen vom 9. Juli 1831 |
Erste Instanz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Jahrbuch der Preußischen Gerichtsverfassung mit den Anciennetätslisten der Justizbeamten. Bd. 2, 1852, ZDB-ID 510472-5, S. 39–40.
- Georg Schirges (Hrsg.): Der Rheinstrom. Ein Beitrag zur Kenntniss der Geschichte, Handelstatistik und Gesetzgebung des Rheins. Nebst der Rheinschifffahrts-Acte vom 31. März 1831 sammt allen ihren Supplementar-Artikeln, Abänderungen, ihren wichtigsten Regulativen und Instructionen. von Zabern, Mainz 1857, S. 32.
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- Aufgelöst 1868
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