Totalreservat

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Totalreservat Plagefenn

Der Begriff Totalreservat wird bei der Kategorisierung von Schutzgebieten in Natur- und Landschaftsschutz verwendet, um Gebiete zu beschreiben, die vor menschlichen Einflüssen weitestgehend geschützt und der natürlichen Entwicklung überlassen werden sollen. Üblicherweise entsprechen die Schutzregeln für Totalreservate den von der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN) festgelegten Anforderungen für Schutzgebiete der Kategorien Ia und b (Strenges Naturreservat/Wildnisgebiet).[1]

Naturschutzfachlich wird die Ausweisung von Totalreservaten dem Prozessschutz zugeordnet, da in ihnen Veränderungen durch natürliche Prozesse zugelassen werden und nicht ein bestimmter Zustand erhalten oder erreicht werden soll.

Nationale Regelungen

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Mit wenigen Ausnahmen ist der Begriff Totalreservat in Deutschland juristisch nicht definiert; er wird lediglich in Sachsen-Anhalt[2], Thüringen[3] und im fortgeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik verwendet.[4] Stattdessen werden bei der Ausweisung eines gesamten Gebiets als Totalreservat die Schutzverordnungen entsprechend ausgestaltet oder es werden bei der Ausweisung von Teilflächen Begriffe wie Kernzone, Kerngebiet oder Naturentwicklungsgebiet[5] verwendet. Die Ausweisung von Gebieten mit weitestgehendem Ausschluss menschlicher Einflüsse wird in Deutschland in nahezu allen flächenbezogenen Schutzgebietsarten (Nationalpark, Naturschutzgebiet, Biosphärenreservat, Naturpark) praktiziert.

Neben dem Naturschutzrecht kennen auch die Landeswaldgesetze der deutschen Bundesländer Totalreservate unter Bezeichnungen wie Naturwaldreservat, Naturwaldzelle oder Bannwald (Baden-Württemberg).

Vereinigte Staaten

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In den Vereinigten Staaten werden Totalreservate als Wilderness Area ausgewiesen.

Einzelnachweise

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  1. vergleiche Heinrich Rall: Zur Akzeptanz von Totalreservaten in der Öffentlichkeit. Arbeitsgemeinschaft Waldwildnis, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 29. Januar 2009; abgerufen am 8. Oktober 2008.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.waldwildnis.de
  2. § 11 NatSchG LSA
  3. § 20 ThürNatG
  4. so z. B. in der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“
  5. § 21 (2) BbgNatSchG@1@2Vorlage:Toter Link/www.landesrecht.brandenburg.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.