H- und P-Sätze
Die H- und P-Sätze („Gefahren- und Sicherheitshinweise“, englisch hazard statements und precautionary statements) und die ergänzenden EUH-Sätze sind standardisierte, kurze Sicherheitshinweise für Gefahrstoffe, die im Rahmen des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) verwendet werden. Die H- und P-Sätze haben in der GHS-Kennzeichnung eine analoge Aufgabe wie die R- und S-Sätze der alten EU-Kennzeichnung.
Bedeutung und Hintergrund
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das GHS der Vereinten Nationen ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern.[1] Das Europäische Parlament und der Rat haben beschlossen und in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) festgeschrieben, das GHS in der EU ab 1. Dezember 2010 für Stoffe und ab 1. Juni 2015 für Zubereitungen umzusetzen und hatten Übergangsfristen festgelegt, während der auch noch nach den bisherigen Vorschriften (siehe Gefahrstoffkennzeichnung nach RL 67/548/EWG) gekennzeichnet werden durfte.[2]
Beschreibung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die H- und P-Sätze sind kurze Texte (englisch statements) mit wichtigen Sicherheitsinformationen für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen:
- Die H-Sätze (Hazard Statements) beschreiben Gefährdungen (engl. hazards), die von den chemischen Stoffen oder Zubereitungen ausgehen.
- Die P-Sätze (Precautionary Statements) geben Sicherheitshinweise (engl. precaution ‚Sicherheitsmaßnahme‘, ‚Vorsicht‘) im Umgang mit entsprechenden Gefahrstoffen.
Das System ist folgendermaßen modular aufgebaut:
- Es wurde ein umfangreiches Sortiment von Texten für mögliche Gefahren und nötige Sicherheitshinweise erstellt, wofür jeweils eine Codierung in Form der Buchstaben «H» und «P», gefolgt von einer dreistelligen Zahl gebildet wurde. Dabei steht die erste Ziffer für die Gruppierung der Gefahr (Beispiel: 2 = Physikalische Gefahren) bzw. des Sicherheitshinweises (Beispiel 2 = Vorsorgemaßnahmen), die letzten beiden Stellen sind laufende Nummern, bei den H-Sätzen entsprechend den Gefahrenklassen gruppiert (Beispiel: H200 = Instabile explosive Stoffe […], H270 = Entzündend (oxidierend) wirkend). Weitere Unterteilungen mit nachgestellten Buchstaben kommen vor.
- In einer umfangreichen Liste wird zu jedem Stoff/jeder Zubereitung aufgezählt, welche H- und P-Satz-Codierungen der Gefahren und Sicherheitsweise speziell dafür relevant sind.
- Zu jeder Codierung gehört ein standardisierter, in einer Vielzahl von Sprachen verfügbarer Text.
- auf der Verpackung ist ein Kennzeichnungsetikett anzubringen, auf dem neben Produktidentifikatoren[3] und Gefahrenpiktogrammen[4] (über die Art der Gefahr) auch groß ein allgemeines Signalwort[5] («Achtung» oder «Gefahr») erscheint, danach aneinandergereiht zuerst alle H-Sätze und alle P-Sätze als fortlaufender Text – analog gilt das auch für die Sicherheitsdatenblätter.
So ergibt sich für alle Länder ein einheitliches Aussehen mit in allen Sprachen standardisierten Grundinformationen über den Gefahrstoff. Der Endbenutzer kommt mit dem System der Codierung der Sätze nicht in Berührung, sondern findet immer einen geschlossenen, lesbaren Text vor.
Aufbau der Codierungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]H-Sätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]2xx: Physikalische Gefahren | 3xx: Gesundheitsgefahren | 4xx: Umweltgefahren | |||
---|---|---|---|---|---|
20x | Explosionsgefahr | 30x | Akute Toxizität bei Verschlucken | 40x | Akute Gewässertoxizität |
21x | 31x | Akute Toxizität bei Hautkontakt, Reizungen, Verätzungen | 41x | Chronische Gewässertoxizität | |
22x | Entzündbarkeit | 32x | 42x | Gefahren für die Ozonschicht | |
23x | Explosionsgefahr bei Abwesenheit von Luft | 33x | Akute Toxizität, Reizung, Sensibilisierung bei Einatmen | ||
24x | Explosionsgefahr bei Erwärmung | 34x | Mutagenität | ||
25x | Selbstentzündbarkeit | 35x | Karzinogenität | ||
26x | Reaktion mit Wasser, die entzündbare Gase freisetzt | 36x | Reproduktionstoxizität | ||
27x | Oxidationsmittel | 37x | Spezifische Organtoxizität | ||
28x | Tiefgekühlte Gase, Gase und Chemikalien unter Druck | ||||
29x | Korrosionsgefahr gegenüber Metallen |
P-Sätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Reihe | Bezeichnung |
---|---|
1xx | Allgemein |
2xx | Prävention |
3xx | Reaktion auf Unfälle |
4xx | Aufbewahrung |
5xx | Entsorgung |
Die EU hat das internationale GHS wegen der strengeren EU-Gesetzgebung modifiziert, indem sie mehrere Texte bisher vorgeschriebener R-Sätze und zusätzlicher Informationen im Wortlaut übernommen und in Form der EUH-Sätze (Ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente) dem GHS hinzugefügt hat. Diese Sätze beschreiben über das GHS hinausgehend Gefahren und sind – nur innerhalb der EU – zusätzlich anzuführen. Einige der vom GHS vorgeschlagenen H-Sätze wurden dagegen nicht in die EU-Gesetzgebung übernommen, da es keine Entsprechung in den R- und S-Sätzen gab.
Anders als bei der EU-Kennzeichnung werden die H-Sätze, welche chronische Gesundheitsgefahren betreffen (H340 ff.), in der Regel nicht an den Anfang der Auflistung gestellt. Die H- und P-Sätze werden immer nach aufsteigender Codenunmmer gelistet. Kombinationen werden entsprechend der Codenummer des ersten Satzes der Kombination sortiert.
H-Sätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Grau und kursiv gesetzte H-Sätze sind Teil des GHS[6], allerdings nicht der in der EU geltenden CLP-Verordnung. Diese H-Sätze finden daher innerhalb der EU keine Anwendung.[7]
H200-Reihe: Physikalische Gefahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Code | Wortlaut | Piktogramm | Signalwort | ersetzt R-Satz |
---|---|---|---|---|
H200 | Instabil, explosiv | Gefahr | – | |
H201 | Explosiv, Gefahr der Massenexplosion. | Gefahr | – | |
H202 | Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke. | Gefahr | R 3 | |
H203 | Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. | Gefahr | R 2 | |
H204 | Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. | Achtung | – | |
H205 | Gefahr der Massenexplosion bei Feuer. | kein Piktogramm | Achtung | – |
H206 | Gefahr durch Feuer, Druckstoß oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird. | Gefahr | R 1 | |
H207 | Gefahr durch Feuer oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird. | Achtung oder Gefahr | R 1 | |
H208 | Gefahr durch Feuer; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird. | Achtung | R 1 | |
H209 | Explosiv. | Gefahr | – | |
H210 | Sehr empfindlich. | Gefahr | – | |
H211 | Kann empfindlich sein. | Gefahr | – | |
H220 | Extrem entzündbares Gas. | Gefahr | R 12 | |
H221 | Entzündbares Gas. | kein Piktogramm | Achtung | R 10 |
H222 | Extrem entzündbares Aerosol. | Gefahr | R 12 | |
H223 | Entzündbares Aerosol. | Achtung | R 12 | |
H224 | Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. | Gefahr | R 12 | |
H225 | Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. | Gefahr | R 11 | |
H226 | Flüssigkeit und Dampf entzündbar. | Achtung | R 10 | |
H227 | Brennbare Flüssigkeit. | kein Piktogramm | Achtung | – |
H228 | Entzündbarer Feststoff. | Achtung oder Gefahr | R 10 | |
H229 | Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten. | kein Piktogramm | Achtung | – |
H230 | Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren. | Gefahr | R 6 | |
H231 | Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren. | kein Piktogramm | Achtung | R 6 |
H232 | Kann sich bei Kontakt mit Luft spontan entzünden. | Achtung oder Gefahr | R 17 | |
H240 | Erwärmung kann Explosion verursachen. | Gefahr | R 5 | |
H241 | Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen. | Gefahr | R 5 | |
H242 | Erwärmung kann Brand verursachen. | Achtung oder Gefahr | R 7 | |
H250 | Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst. | Gefahr | R 17 | |
H251 | Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. | Gefahr | R 7 | |
H252 | In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. | Achtung | R 7 | |
H260 | In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können. | Gefahr | R 15 | |
H261 | In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase. | Achtung oder Gefahr | R 15 | |
H270 | Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel. | Gefahr | R 8 | |
H271 | Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel. | Gefahr | R 9 | |
H272 | Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. | Achtung oder Gefahr | R 8 | |
H280 | Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. | Achtung | – | |
H281 | Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -verletzungen verursachen. | Achtung | – | |
H282 | Extrem entzündbare Chemikalie unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. | Gefahr | – | |
H283 | Entzündbare Chemikalie unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. | Achtung | – | |
H284 | Chemikalie unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. | Achtung | – | |
H290 | Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. | Achtung | – |
H300-Reihe: Gesundheitsgefahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Code | Wortlaut | Piktogramm | Signalwort | ersetzt R-Satz |
---|---|---|---|---|
H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken. | Gefahr | R 28 | |
H301 | Giftig bei Verschlucken. | Gefahr | R 25 | |
H302 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. | Achtung | R 22 | |
H303 | Kann bei Verschlucken gesundheitsschädlich sein. | kein Piktogramm | Achtung | – |
H304 | Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. | Gefahr | R 65 | |
H305 | Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege gesundheitsschädlich sein. | Achtung | R 65 | |
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt. | Gefahr | R 27 | |
H311 | Giftig bei Hautkontakt. | Gefahr | R 24 | |
H312 | Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. | Achtung | R 21 | |
H313 | Kann bei Hautkontakt gesundheitsschädlich sein. | kein Piktogramm | Achtung | – |
H314 | Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. | Gefahr | R 34 und R 35 | |
H315 | Verursacht Hautreizungen. | Achtung | R 38 | |
H316 | Verursacht leichte Hautreizungen. | kein Piktogramm | Achtung | – |
H317 | Kann allergische Hautreaktionen verursachen. | Achtung | R 43 | |
H318 | Verursacht schwere Augenschäden. | Gefahr | R 41 | |
H319 | Verursacht schwere Augenreizung. | Achtung | R 36 | |
H320 | Verursacht Augenreizung. | kein Piktogramm | Achtung | – |
H330 | Lebensgefahr bei Einatmen. | Gefahr | R 26 | |
H331 | Giftig bei Einatmen. | Gefahr | R 23 | |
H332 | Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | Achtung | R 20 | |
H333 | Kann bei Einatmen gesundheitsschädlich sein. | kein Piktogramm | Achtung | – |
H334 | Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. | Gefahr | R 42 | |
H335 | Kann die Atemwege reizen. | Achtung | R 37 | |
H336 | Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. | Achtung | R 67 | |
H340 | Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | Gefahr | R 46 | |
H341 | Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | Achtung | – | |
H350 | Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | Gefahr | R 45 | |
H350i | Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. | Gefahr | R 49 | |
H351 | Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | Achtung | R 40 | |
H360 | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | Gefahr | – | |
H360F | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. | Gefahr | R 60 | |
H360D | Kann das Kind im Mutterleib schädigen. | Gefahr | R 61 | |
H360FD | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. | Gefahr | R 60‐61 | |
H360Fd | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. | Gefahr | R 60‐63 | |
H360Df | Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. | Gefahr | R 61‐62 | |
H361 | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | Achtung | – | |
H361f | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. | Achtung | R 62 | |
H361d | Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. | Achtung | R 63 | |
H361fd | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. | Achtung | R 62‐63 | |
H362 | Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. | kein Piktogramm | kein Signalwort | R 64 |
H370 | Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | Gefahr | R 39 | |
H371 | Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | Achtung | R 68 | |
H372 | Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | Gefahr | R 48 | |
H373 | Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). | Achtung | R 48 |
Kombinationen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Code | Wortlaut | Piktogramm | Signalwort | ersetzt R-Satz |
---|---|---|---|---|
H300 H310 | Lebensgefahr bei Verschlucken oder Hautkontakt. | Gefahr | R 27/28 | |
H300 H330 | Lebensgefahr bei Verschlucken oder Einatmen. | Gefahr | R 26/28 | |
H310 H330 | Lebensgefahr bei Hautkontakt oder Einatmen. | Gefahr | R 26/27 | |
H300 H310 H330 | Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. | Gefahr | R 26/27/28 | |
H301 H311 | Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt. | Gefahr | R 24/25 | |
H301 H331 | Giftig bei Verschlucken oder Einatmen. | Gefahr | R 23/25 | |
H311 H331 | Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen. | Gefahr | R 23/24 | |
H301 H311 H331 | Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. | Gefahr | R 23/24/25 | |
H302 H312 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt. | Achtung | R 21/22 | |
H302 H332 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen. | Achtung | R 20/22 | |
H312 H332 | Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt oder Einatmen. | Achtung | R 20/21 | |
H302 H312 H332 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. | Achtung | R 20/21/22 |
Anmerkung: Gemäß Artikel 27 kann bei der Kennzeichnung die folgende Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise gelten:
- Wird der Gefahrenhinweis H314 „Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.“ zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis H318 „Verursacht schwere Augenschäden.“ entfallen.
H400-Reihe: Umweltgefahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Code | Wortlaut | Piktogramm | Signalwort | ersetzt R-Satz |
---|---|---|---|---|
H400 | Sehr giftig für Wasserorganismen. | Achtung | R 50 | |
H401 | Giftig für Wasserorganismen. | kein Piktogramm | kein Signalwort | R 51 |
H402 | Schädlich für Wasserorganismen. | kein Piktogramm | kein Signalwort | R 52 |
H410 | Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. | Achtung | R 50/53 | |
H411 | Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | kein Signalwort | R 51/53 | |
H412 | Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | kein Piktogramm | kein Signalwort | R 52/53 |
H413 | Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. | kein Piktogramm | kein Signalwort | – |
H420 | Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre. | Achtung | R 59 |
Anmerkung: Gemäß Artikel 27 kann bei der Kennzeichnung die folgende Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise gelten:
- Wird der Gefahrenhinweis H410 „Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“ zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis H400 „Sehr giftig für Wasserorganismen“ entfallen.
EUH-Sätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die EU verwendet zusätzlich zu den H-Sätzen aus dem GHS weitere, die EUH-Sätze. Es handelt sich dabei zum großen Teil um Kennzeichnungen, die im ehemaligen EU-Kennzeichnungssystem als R-Sätze definiert waren, die aber bei den Verhandlungen zum GHS keine Berücksichtigung mehr fanden. Die EU sicherte so ihre vor der Einführung des GHS bestehenden Besitzstände. Alle nicht umnummerierten Sätze erhalten die Kennung „EUHxxx“, wobei die Nummer der ehemaligen R-Satznummer entspricht, z. B. entspricht EUH032 dem R-Satz 32. Ausnahmen bilden hierbei EUH070 und EUH071, welche erst mit der Neufassung der CLP-Verordnung aufgenommen wurden, sowie die später hinzugefügten Sätze der Reihe EUH2xx. Diese sind zur Verwendung bei Stoffgemischen und Zubereitungen zur Abgabe an Endverbraucher vorgesehen.
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 wurden acht zusätzliche EUH-Sätze, die PBT-/vPvB-Stoffe und PMT-/vPvM-Stoffe sowie endokrine Disruptoren betreffen, eingefügt.[8] Ihre Kodierung entspricht hierbei einer Fortführung der existierenden H-Sätze als EUH 38x (endokrine Disruptoren beim Menschen) bzw. EUH 43x (endokrine Disruptoren in der Umwelt) sowie 44x und 45x (persistente, bioakkumulierende Stoffe).
Code | Wortlaut | ersetzt R-Satz |
---|---|---|
R 1 | ||
R 6 | ||
EUH014 | Reagiert heftig mit Wasser. | R 14 |
EUH018 | Kann bei Verwendung explosionsfähige / entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden. | R 18 |
EUH019 | Kann explosionsfähige Peroxide bilden. | R 19 |
EUH029 | Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. | R 29 |
EUH031 | Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. | R 31 |
EUH032 | Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. | R 32 |
EUH044 | Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. | R 44 |
R 59 | ||
EUH066 | Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. | R 66 |
EUH070 | Giftig bei Berührung mit den Augen. | – |
EUH071 | Wirkt ätzend auf die Atemwege. | – |
EUH201 | Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten. | – |
EUH201A | Achtung! Enthält Blei. | – |
EUH202 | Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. | – |
EUH203 | Enthält Chrom(VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. | – |
EUH204 | Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. | – |
EUH205 | Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. | – |
EUH206 | Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können. | – |
EUH207 | Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten. | – |
EUH208 | Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. | – |
EUH209 | Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden. | R 30 |
EUH209A | Kann bei Verwendung entzündbar werden. | – |
EUH210 | Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. | – |
EUH211 | Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen. | – |
EUH212 | Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen. | – |
EUH380 | Kann beim Menschen endokrine Störungen verursachen. | – |
EUH381 | Steht in dem Verdacht, beim Menschen endokrine Störungen zu verursachen. | – |
EUH401 | Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. | – |
EUH430 | Kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachen. | – |
EUH431 | Steht in dem Verdacht, endokrine Störungen in der Umwelt zu verursachen. | – |
EUH440 | Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen. | – |
EUH441 | Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen. | – |
EUH450 | Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen. | – |
EUH451 | Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen. | – |
Anmerkung: Gemäß Artikel 27 kann bei der Kennzeichnung die folgende Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise gelten:
- Wird der Gefahrenhinweis EUH441 „Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen“ zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis EUH440 „Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen“ entfallen.
- Wird der Gefahrenhinweis EUH451 „Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen“ zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis EUH450 „Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen“ entfallen.
P-Sätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]P100-Reihe: Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Code | Wortlaut | ersetzt S-Satz |
---|---|---|
P101 | Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. | – |
P102 | Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. | S (2) |
P103 | Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. | – |
P200-Reihe: Prävention
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Code | Wortlaut | ersetzt S-Satz |
---|---|---|
P201 | Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. | S 53 |
P202 | Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. | – |
P210 | Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. | S 15‐16 |
P211 | Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. | S 16 |
P212 | Erhitzen unter Einschluss und Reduzierung des Desensibilisierungsmittels vermeiden. | – |
P220 | Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Von Kleidung /…/ brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren.) | S 17 |
S 17 | ||
P222 | Keinen Kontakt mit Luft zulassen. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Kontakt mit Luft nicht zulassen; Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Berührung mit Luft vermeiden.) | S 11 |
P223 | Keinen Kontakt mit Wasser zulassen. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Kontakt mit Wasser wegen heftiger Reaktion und möglichem Aufflammen unbedingt verhindern.) | S 30 |
P230 | Feucht halten mit … . (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) | S 48 |
P231 | Inhalt unter inertem Gas/… handhaben und aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Unter inertem Gas handhaben.) | S 6 |
P232 | Vor Feuchtigkeit schützen. | S 8 |
P233 | Behälter dicht verschlossen halten. | S 7 |
P234 | Nur in Originalverpackung aufbewahren. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Nur im Originalbehälter aufbewahren.) | S 49 |
P235 | Kühl halten. | S 3 |
P240 | Behälter und zu befüllende Anlage erden. | – |
P241 | Explosionsgeschützte [elektrische … / Lüftungs-… / Beleuchtungs-… / …] Geräte verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel / Lüftungsanlagen / Beleuchtung / … verwenden.) | – |
P242 | Funkenarmes Werkzeug verwenden. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Nur funkenfreies Werkzeug verwenden.) | – |
P243 | Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen. | S 33 |
P244 | Druckminderer frei von Fett und Öl halten. | – |
P250 | Nicht schleifen / stoßen / reiben / … . (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) | S 34 |
P251 | Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach der Verwendung. | – |
P260 | Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen. | S 23 |
P261 | Einatmen von Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol vermeiden. | S 23 |
P262 | Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. | S 24‐25 |
P263 | Berührung während der Schwangerschaft und Stillzeit vermeiden. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Kontakt während der Schwangerschaft / und der Stillzeit vermeiden.) | – |
P264 | Nach Gebrauch … gründlich waschen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) | – |
P270 | Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. | S 20‐21 |
P271 | Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. | – |
P272 | Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. | – |
P273 | Freisetzung in die Umwelt vermeiden. | |
P280 | Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen. | S 37‐39 |
– | ||
P282 | Schutzhandschuhe mit Kälteisolierung und zusätzlich Gesichtsschild oder Augenschutz tragen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Schutzhandschuhe / Gesichtsschild / Augenschutz mit Kälteisolierung tragen.) | – |
P283 | Schwer entflammbare oder flammhemmende Kleidung tragen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Schwer entflammbare / flammhemmende Kleidung tragen.) | – |
P284 | [Bei unzureichender Belüftung] Atemschutz tragen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Atemschutz tragen.) | S 38 |
S 38 |
Kombinationen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Code | Wortlaut | ersetzt S-Satz |
---|---|---|
P231 P232 | Inhalt unter inertem Gas/… handhaben und aufbewahren. Vor Feuchtigkeit schützen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Unter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützen.) | S 6‐8 |
– |
P300-Reihe: Reaktion
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Code | Wortlaut | ersetzt S-Satz |
---|---|---|
P301 | Bei Verschlucken: | – |
P302 | Bei Berührung mit der Haut: | – |
P303 | Bei Berührung mit der Haut (oder dem Haar): | – |
P304 | Bei Einatmen: | – |
P305 | Bei Kontakt mit den Augen: | – |
P306 | Bei kontaminierter Kleidung: | – |
– | ||
P308 | Bei Exposition oder falls betroffen: | – |
– | ||
P310 | Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. | – |
P311 | Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. | – |
P312 | Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum / Arzt / … anrufen. | – |
P313 | Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. | – |
P314 | Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. | S 44 |
P315 | Sofort ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. | – |
P320 | Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) | – |
P321 | Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) | – |
– | ||
P330 | Mund ausspülen. | – |
P331 | Kein Erbrechen herbeiführen. | – |
P332 | Bei Hautreizung: | – |
P333 | Bei Hautreizung oder -ausschlag: | – |
P334 | In kaltes Wasser tauchen [oder nassen Verband anlegen]. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.) | – |
P335 | Lose Partikel von der Haut abbürsten. | – |
P336 | Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben. | – |
P337 | Bei anhaltender Augenreizung: | – |
P338 | Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. | – |
P340 | Die betroffene Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. | – |
– | ||
P342 | Bei Symptomen der Atemwege: | – |
– | ||
P351 | Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. | – |
P352 | Mit viel Wasser / … waschen. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Mit viel Wasser und Seife waschen.) | – |
P353 | Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Haut mit Wasser abwaschen / duschen.) | – |
P360 | Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen. | – |
P361 | Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. | S 27 |
P362 | Kontaminierte Kleidung ausziehen. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.) | – |
P363 | Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. | – |
P364 | Und vor erneutem Tragen waschen. | – |
P370 | Bei Brand: | – |
P371 | Bei Großbrand und großen Mengen: | – |
P372 | Explosionsgefahr. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Explosionsgefahr bei Brand.) | – |
P373 | Keine Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe / Gemische / Erzeugnisse erreicht. | – |
– | ||
P375 | Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. | – |
P376 | Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. | – |
P377 | Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann. | – |
P378 | … zum Löschen … verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen sind vom Inverkehrbringer zu ergänzen) | S 43 |
P380 | Umgebung räumen. | – |
P381 | Bei Undichtigkeit alle Zündquellen entfernen (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich.) | – |
P390 | Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. | – |
P391 | Verschüttete Mengen aufnehmen. | – |
Kombinationen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Code | Wortlaut | ersetzt S-Satz |
---|---|---|
P301 P310 | Bei Verschlucken: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. | S 46 |
P301 P330 P331 P310 | keine offizielle Kombination | S 62 |
P301 P312 | Bei Verschlucken: Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum / Arzt / … anrufen. | S 45 |
P301 P330 P331 | Bei Verschlucken: Mund ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen. (Mit Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014 aufgehoben, mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 wieder aufgenommen) | – |
P302 P334 | Bei Berührung mit der Haut: In kaltes Wasser tauchen [oder nassen Verband anlegen]. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Bei Kontakt mit der Haut: In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.) | – |
P302 P335 P334 | Bei Berührung mit der Haut: Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen [oder nassen Verband anlegen]. (Mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 neu aufgenommen) | – |
– | ||
P302 P352 | Bei Berührung mit der Haut: Mit viel Wasser / … waschen. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Bei Kontakt mit der Haut: Mit viel Wasser und Seife waschen.) | S 28 |
P302 P352 P310 | keine offizielle Kombination | – |
P302 P352 P312 | keine offizielle Kombination | – |
P303 P361 P353 | Bei Berührung mit der Haut [oder dem Haar]: Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Bei Kontakt mit der Haut [oder dem Haar]: Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. Mit Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014 aufgehoben, mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 wieder aufgenommen) | – |
P303 P361 P353 P315 | keine offizielle Kombination | – |
P304 P340 | Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. | S 63 |
P304 P340 P310 | Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. | – |
P304 P340 P311 | keine offizielle Kombination | – |
P304 P340 P315 | keine offizielle Kombination | – |
– | ||
P305 P351 P338 | Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.) | – |
P305 P351 P338 P315 | keine offizielle Kombination | – |
P306 P360 | Bei Kontakt mit der Kleidung: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen. | – |
P307 P310 | keine offizielle Kombination | – |
– | ||
P308 P310 | keine offizielle Kombination | – |
P308 P311 | Bei Exposition oder falls betroffen: Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. | – |
P308 P313 | Bei Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. | S 44 |
P309 P310 | keine offizielle Kombination | – |
– | ||
P332 P313 | Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. | – |
P333 P313 | Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. | – |
– | ||
P336 P315 | Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben. Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (Mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 neu aufgenommen) | – |
P337 P313 | Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. | – |
P342 P311 | Bei Symptomen der Atemwege: Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. | – |
P361 P364 | Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. | – |
P362 P364 | Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. | – |
P370 P376 | Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. | – |
P370 P378 | Bei Brand: … zum Löschen … verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen sind vom Inverkehrbringer zu ergänzen) | – |
– | ||
P370 P380 P375 | Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. | – |
P371 P380 P375 | Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. | – |
P370 P372 P380 P373 | Bei Brand: Explosionsgefahr. Umgebung räumen. KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/Erzeugnisse erreicht. (Mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 neu aufgenommen) | – |
P370 P380 P375 [P378] | Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. [… zum Löschen verwenden.] (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 neu aufgenommen) | – |
P400-Reihe: Aufbewahrung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Code | Wortlaut | ersetzt S-Satz |
---|---|---|
P401 | Aufbewahren gemäß … (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: … aufbewahren.) | – |
P402 | An einem trockenen Ort aufbewahren. | S 8 |
P403 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. | S 9 |
P404 | In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. | S 7 |
P405 | Unter Verschluss aufbewahren. | S 7 |
P406 | In korrosionsbeständigem / … Behälter mit korrosionsbeständiger Innenauskleidung aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: In korrosionsbeständigem / … Behälter mit korrosionsbeständiger Auskleidung aufbewahren.) | – |
P407 | Luftspalt zwischen Stapeln / Paletten lassen. | – |
P410 | Vor Sonnenbestrahlung schützen. | – |
P411 | Bei Temperaturen nicht über … °C / … °F aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Bei Temperaturen von nicht mehr als … °C / … aufbewahren.) | – |
P412 | Nicht Temperaturen über 50 °C / 122 °F aussetzen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.) | – |
P413 | Schüttgut in Mengen von mehr als … kg / … lbs bei Temperaturen nicht über … °C / … °F aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Schüttgut in Mengen von mehr als … kg bei Temperaturen von nicht mehr als … °C aufbewahren.) | – |
P420 | Getrennt aufbewahren. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Von anderen Materialien entfernt aufbewahren.) | – |
S 5 |
Kombinationen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Code | Wortlaut | ersetzt S-Satz |
---|---|---|
P402 P404 | In einem geschlossenen Behälter an einem trockenen Ort aufbewahren. | S 7/8 |
P403 P233 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.) | S 7/9 |
P403 P235 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.) | S 3‐9 |
P410 P403 | Vor Sonnenbestrahlung schützen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Vor Sonnenbestrahlung geschützt an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.) | – |
P410 P412 | Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C / 122 °F aussetzen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.) | – |
– |
P500-Reihe: Entsorgung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Code | Wortlaut | ersetzt S-Satz |
---|---|---|
P501 | Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) | S 56‐60 |
P502 | Informationen zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung bei Hersteller oder Lieferant erfragen. (Bis zum Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018: Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen.) | – |
P503 | Informationen zur Entsorgung/Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten/… erfragen. | – |
Nicht vom Gesetzgeber vorgegebene P-Kombinationssätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Unter Berücksichtigung der Deutlichkeit und Verständlichkeit können weitere Sicherheitshinweise miteinander kombiniert werden. In üblichen Kennzeichnungsquellen finden sich beispielsweise folgende Kombinationen:
Code | Wortlaut | ersetzt S-Satz |
---|---|---|
P301 P330 P331 P310 | Bei Verschlucken: Mund ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen. Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination) | S 62 |
P302 P352 P310 | Bei Berührung mit der Haut: Mit viel Wasser / … waschen. Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen sind vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination) | – |
P302 P352 P312 | Bei Berührung mit der Haut: Mit viel Wasser / … waschen. Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen sind vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination) | – |
P303 P361 P353 P315 | Bei Berührung mit der Haut [oder dem Haar]: Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. Sofort ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. (Keine offizielle P-Satz-Kombination) | – |
P304 P340 P311 | Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination) | – |
P304 P340 P315 | Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Sofort ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. (Keine offizielle P-Satz-Kombination) | – |
P305 P351 P338 P315 | Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Sofort ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. (Keine offizielle P-Satz-Kombination) | – |
P307 P310 | Bei Exposition: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination) | S 45 |
P308 P310 | Bei Exposition oder falls betroffen: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination) | S 45 |
P309 P310 | Bei Exposition oder Unwohlsein: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination) | S 45 |
Anmerkungen zu Einfügungen (…)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verantwortlich für die Kennzeichnung und die Einfügungen (…) ist derjenige, der die Ware innerhalb der EU erstmals in der aktuellen Verpackung „in Verkehr bringt“ – das kann auch ein Importeur sein oder Händler, welcher die Ware in eigener Verpackung in Verkehr bringt.
Viele Hersteller haben die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen zur Beschreibung spezifischer Maßnahmen (…) in eigenständigen Unterklassen organisiert, wie zum Beispiel:
- P501: Inhalt/Behälter … zuführen.
- P501A: Inhalt/Behälter entsprechend den örtlichen Vorschriften der Entsorgung zuführen.
Letztlich kann der Hersteller bzw. Inverkehrbringer hier jede geeignete Formulierung wählen, um die Lücke zu füllen.
Solche Unternummerierungen mit dazugehörigen Texten sind nicht rechtlich genormt, die Wahl dieser Zusätze ist ausdrücklich dem Hersteller bzw. Inverkehrbringer auferlegt.
Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Artikel 26 der Verordnung ist eine Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme festgelegt, die die Anzahl der Piktogramme auf dem Etikett verringert:
- Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm auf dem Kennzeichnungsetikett nach sich ziehen, wird folgende Rangfolgeregelung angewendet, um die Zahl der erforderlichen Gefahrenpiktogramme zu verringern:
- Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS01“ gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung der Gefahrenpiktogramme „GHS02“ und „GHS03“ mit Ausnahme der Fälle, in denen mehr als eines dieser Gefahrenpiktogramme verbindlich ist, optional.
- Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS06“ gekennzeichnet werden, so wird auf das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ verzichtet.
- Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS05“ gekennzeichnet werden, so wird auf das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ verzichtet für Haut- oder Augenreizung.
- Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS08“ für Sensibilisierung der Atemwege gekennzeichnet werden, so wird auf das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ verzichtet für Sensibilisierung der Haut oder Haut- und Augenreizung.
- Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS02“ oder „GHS06“ gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung des Gefahrenpiktogramms „GHS04“ optional.
- Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm für die gleiche Gefahrenklasse nach sich ziehen, enthält das Kennzeichnungsetikett für jede betroffene Gefahrenklasse das Gefahrenpiktogramm, das der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist.
- Bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 aufgeführt sind und zugleich der Einstufung nach Titel II unterliegen, enthält das Kennzeichnungsetikett für jede betroffene Gefahrenklasse das Gefahrenpiktogramm, das der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist.
Erfolgte Änderungen und Aufhebungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit der „2. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ (2. ATP)[9] der CLP-Verordnung, der 4. ATP[10] und der 8. ATP[11] traten am 1. Dezember 2012, am 1. Dezember 2014 bzw. am 1. Februar 2018 einige Änderungen in Kraft.
Neu aufgenommene Sätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Neue H-Sätze: H229, H230, H231
- Neue P-Sätze: P364, P302 P335 P334, P336 P315, P361 P364, P362 P364, P370 P372 P380 P373, P370 P380 P375 [P378].
Mit der am 28. März 2019 erschienenen 12. ATP der CLP-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/521) setzt die EU die sechste und die siebte überarbeitete Fassung des GHS der UNO um. Diese enthält einige Neuerungen, die ab dem 17. Oktober 2020 gelten werden, darunter die neuen Gefahrenhinweise (H206, H207, H208 und H232) und neue Sicherheitshinweise (P212 und P503).[12]
Geänderte Sätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- H-Sätze mit geändertem Anwendungsbereich: H222, H223
- P-Sätze mit geändertem Anwendungsbereich: P230, P233, P235, P240, P243, P280, P302, P320, P321, P353, P361, P363, P370, P373, P375, P380, P403, P407, P410, P412, P501, P231 232, P332 P313, P370 P380 P375, P410 P403, P410 P412
- P-Sätze mit geändertem Text (der Anwendungsbereich kann ebenfalls geändert sein): P202, P210, P220, P222, P223, P224, P231, P234, P241, P242, P250, P251, P261, P263, P282, P283, P284, P308, P310, P311, P312, P334, P340, P352, P353, P362, P372, P378, P381, P401, P406, P411, P412, P413, P420, P502, P231 P232, P301 P310, P301 P312, P301 P330 P331, P302 P334, P302 P352, P303 P361 P353, P304 P340, P305 P351 P338, P342 P311, P370 P378, P403 P233, P403 P235, P410 P403, P410 412.
Aufgehobene Sätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Aufgehobene EUH-Sätze: EUH001 (ab dem 17. Oktober 2020),[13] EUH006, EUH059
- Aufgehobene P-Sätze und P-Satz-Kombinationen: P221, P281, P285, P307, P309, P322, P341, P350, P374, P422, P235 P410, P302 P350, P304 P341, P309 P311, P335 P334, P370 P380, P411 P235
- Die Kombination P307 P311 wurde ersetzt durch P308 P311.
Normen und Standards
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Stand: Juli 2009[2]; darin
- H-Sätze: Art. 21; Anhang III (inkl. Anh. VI, 1.1.2.1.2)
- EUH-Sätze: Art. 25, Absatz 1
- P-Sätze: Art. 22; Anhang IV, Teil 2 / Erlaubnis für weitere Kombinationen: Anhang IV, S. 211
- Änderung und Korrekturen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[14]
- Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS). Hrsg. von der UNECE Transport Division[1]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Karl Birett: Umgang mit Gefahrstoffen. 8. Auflage. Ecomed, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-609-66091-2.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- H-Sätze und P-Sätze in der englischsprachigen Wikipedia
- H- und P-Sätze in 23 europäischen Sprachen, maschinenlesbar und versioniert
- Erklärungen zu den H- und P-Sätzen
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b UNECE Transport Division (Hrsg.): Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS). aktuelle Auflage. (englisch, Weblink auf pdf – Originaltext des GHS der UN, offizielle Fassung mit Corrigenda).
- ↑ a b Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, EU-Amtsblatt L353 (EUR-Lex, – mit der neuen GHS- und der im Rahmen von Übergangsfristen weiter geltenden EU-Kennzeichnung).
- ↑ (EG) Nr. 1272/2008 Art. 18.
- ↑ (EG) Nr. 1272/2008 Art. 19.
- ↑ (EG) Nr. 1272/2008 Art. 20.
- ↑ GHS: Annex 3: Codification of Hazard Statements, Codification and Use of Precautionary Statements and Examples of Precautionary Pictograms (2011). Abgerufen am 4. November 2022.
- ↑ Nicht in (EG) Nr. 1272/2008 Anh. III gelistet.
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 286/2011
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 487/2013
- ↑ Verordnung (EU) 2016/918
- ↑ reach-compliance.ch: Die H-Sätze und P-Sätze, abgerufen am 11. Juli 2019.
- ↑ Verordnung (EU) 2019/521 der Kommission vom 27. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
- ↑ Änderungen und Korrekturen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates