Diskussion:Kündigungsschutzklage

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Loiosch in Abschnitt Änderungskündigung
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Aufschiebende Wirkung

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Dass eine Kündigungsschutzklage keine aufschiebende Wirkung hat sollte noch im Artikel stehen, und welche Folgen das hat sollte auch noch erörtert werden. --Bin im Garten (Diskussion) 11:22, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Einleitung

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"Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt..." - Muss es nicht "unwirksam" heißen ? --Superikonoskop (Diskussion) 09:19, 16. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Nein. Greift der AN die Kündigung nicht innerhalb von 3 Wochen durch Klage beim Arbeitsgericht an, ist sie wirksam (das Arbeitsverhältnis ist aufgelöst), auch wenn möglicherweise die Klage gute Aussichten auf Erfolg gehabt hätte, weil z.B. die Kündigung sozial ungerechtfertigt war, § 4 KSchG. Stichtag ist Stichtag. --Hennerjordan (Diskussion) 11:59, 17. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Änderungskündigung

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Das Procedere ist schön beim KSchG erklärt, richtigerweise sollte es also wohl hier gestrichen werden, da z.B. auch das Fristthema beim KSchG besser und klarer steht. --Loiosch (Diskussion) 17:06, 18. Sep. 2015 (CEST)Beantworten