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Datei:GVBl 1879 019 368.jpg

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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.  Template:Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1879
Titel
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
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Untertitel 1879.
Drucker
k. Hofbuchdruckerei E. Huber
Sprache Deutsch
Veröffentlichungsdatum 1879
publication_date QS:P577, 1879-00-00T00:00:00Z/9
Erscheinungsort München
Quelle HathiTrust Digital Library (Original from University of Michigan, digitized by Google)
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
Dieses Bild ist gemeinfrei, weil es ein rein mechanischer Scan oder eine rein mechanische Fotografie eines gemeinfreien Originals ist, oder – wenn anders belegbar – es einem solchen Scan oder einer solchen Fotografie so ähnlich ist, dass das Entstehen eines Copyright-Schutzes nicht erwartet werden kann. Das Original selbst ist gemeinfrei aus folgendem Grund:
Public domain Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Behörde bzw. durch ein deutsches Gericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG).

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Dieser Hinweis wurde für Fälle entworfen, in denen erklärt werden muss, dass jegliche Verbesserungen (zum Beispiel von Helligkeit, Kontrast, Farbabgleich, Schärfe) für sich selbst nicht ausreichend sind, um ein neues Copyright zu schaffen. Er kann verwendet werden, wenn unbekannt ist, ob Verbesserungen vorgenommen wurden, oder wenn Verbesserungen erkennbar, aber nicht ausreichend sind. Für bekanntermaßen unbearbeitete Scans kannst Du statt dessen den passenden {{PD-old}}-Hinweis verwenden. Anwendungshinweise findest Du unter Commons:Wann der PD-Scan-Lizenzbaustein verwendet werden soll.


Beachte: Dieser Hinweis gilt nur für Scans und Fotos. Für Fotos von gemeinfreien Originalen aus der Ferne kann {{PD-Art}} anwendbar sein. See Commons:When to use the PD-Art tag.

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aktuell22:34, 6. Nov. 2013Vorschaubild der Version vom 22:34, 6. Nov. 20131.700 × 2.200 (317 KB)IusticiaBY{{Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1879|019 367|019 369}}

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