Berechtsamsurkunde
Die Berechtsamsurkunde ist ein bergrechtliches Dokument, das einem Bergbautreibenden bei der Verleihung von Bergwerkseigentum überreicht wird.[1] Sie besteht aus der Urkunde über die Verleihung, die sogenannte Verleihungsurkunde, und einer Ausfertigung des Lagerisses.[2]
Formalitäten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erst wenn die Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum unanfechtbar geworden ist, darf die Berechtsamsurkunde dem Antragsteller zugestellt werden.[1] Durch die Zustellung der Berechtsamsurkunde entsteht das vom Antragsteller beantragte Bergwerkseigentum.[3] Die Verleihungsurkunde muss gemäß Bundesberggesetz § 17 folgende Angaben enthalten:
- Namen und Wohnort des Bergwerkseigentümers (Berechtigten)
- Namen des Bergwerkseigentums
- genaue Angabe der Größe und Begrenzung des Bergwerksfeldes unter Verweis auf den Lageriß
- Namen der Gemeinden, in denen das Bergwerkseigentum liegt
- Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt
- Datum der Urkunde sowie Siegel und Unterschrift
Galt für den Bereich des Bergwerksfeldes zuvor eine bergrechtliche Bewilligung, erlischt diese mit der Entstehung des Bergwerkseigentums. Das Grundbuchamt wird von der zuständigen Bergbehörde ersucht, das entstandene Bergwerkseigentum in das Grundbuch einzutragen. Hierfür wird eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde dem Antrag beigefügt.[1]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b c Bundesberggesetz (BBergG). § 17 Entstehung des Bergwerkseigentums, 1. Auflage, Outlook Verlag GmbH, Paderborn 1980, ISBN 978-3-95521-781-5.
- ↑ Christian Armbrüster, Diether Huhn, Nicola Preuß, Thomas Renner, Hans-Joachim von Schuckmann: Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare; Kommentar. 5. Auflage, De Gruyter Rechtswissenschaften Verlag, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-531-7, S. 344.
- ↑ Jan Wilhelm: Sachenrecht. 3. Auflage, De Gruyter Rechtswissenschaften Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-325-2, S. 810.