Altersgeld
Altersgeld ist in Deutschland in mehreren Ländern und beim Bund eine Versorgung hauptsächlich für ehemalige Beamte auf Lebenszeit, die auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurden. Entsprechendes gilt für Richter auf Lebenszeit und Berufssoldaten.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Geregelt ist das Altersgeld in den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder Baden-Württemberg,[1] Bremen,[2] Hamburg,[3] Hessen,[4] Niedersachsen,[5] Rheinland-Pfalz,[6] Sachsen[7] und Schleswig-Holstein[8], im Altersgeldgesetz des Bundes und der Länder Mecklenburg-Vorpommern[9] und Thüringen[10]. Für Berlin sollte nach dem Koalitionsvertrag von 2021 das Altersgeld eingeführt,[11] nach dem Koalitionsvertrag von 2023 soll es geprüft werden.[12] Das Altersgeld entspricht grundsätzlich dem „erdienten“ anteiligen Anspruch auf Versorgung nach den Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und jene der Länder (Beamte und Richter) bzw. dem Soldatenversorgungsgesetz (Berufssoldaten). Der Versorgungsanspruch setzt aber voraus, dass die Person in ihrem Dienstverhältnis in den Ruhestand getreten oder in ihn versetzt worden ist.
Anspruchsvoraussetzungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass die Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf eigenen Antrag erfolgt (siehe aber auch nachstehend zum hessischen Kommunalrecht). Bei Entfernung aus dem Dienst ist die Nachversicherung zwingend. Der Anspruch auf Altersgeld ruht grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine Nachversicherung darf noch nicht durchgeführt worden sein. Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann der Anspruch auf Altersgeld erlöschen. Voraussetzung ist eine fünfjährige altersgeldfähige Dienstzeit.
Beim Bund müssen davon vier Jahre im Bundesdienst abgeleistet worden sein (§ 3 Abs. 1 AltGG). Zudem ist der Anspruch beim Bund davon abhängig, dass zum Zeitpunkt der Entlassung dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bis zur Änderung von § 1 Absatz 2 des Altersgeldgesetzes des Bundes durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2021[13] waren zwingende dienstliche Gründe für den Ausschluss erforderlich. Nach der Gesetzesbegründung der Bundesregierung hätten die Erfahrungen unter anderem im militärischen Bereich der Bundeswehr gezeigt, dass der Maßstab der bisher im Gesetz geregelten „zwingenden dienstlichen Gründe“ zu hoch sei, um den Dienstherrn wirksam vor personalwirtschaftlich nachteiligen Folgen von Entlassungen zu schützen.[14]
Im Land Hessen erhalten auch hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, die mit Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, weil sie die besonderen kommunalrechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand nicht erfüllen, Altersgeld, wenn sie dessen Voraussetzungen erfüllen.[15] Im Land Rheinland-Pfalz besteht ein Anspruch auf Altersgeld nur für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen sind, wenn sie nach Ableistung von mindestens zwei Amtszeiten nicht mehr der Verpflichtung zur erneuten Amtsübernahme nachkommen.[16]
Höhe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Grundlage für die Höhe des Altersgeldes sind wie bei der Beamtenversorgung 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit. In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt ein Abschlag von 15 Prozent. Ebenso beim Bund, wenn die altersgeldfähige Dienstzeit weniger als zwölf Jahre beträgt, sonst von fünf Prozent (§ 7 AltGG). Ein Anspruch auf Beihilfeleistungen ist mit dem Altersgeld nicht verbunden.
Keine analoge Anwendung bei Arbeitnehmerfreizügigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ehemaligen Beamten, die im nicht hoheitlichen Bereich, z. B. Schuldienst, tätig waren und die daraus folgende unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit genutzt haben, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu arbeiten, kann der volle Ergänzungsanspruch zur Nachversicherung[17] nicht gekürzt werden durch analoge Anwendung von Altersgeld- oder sonstigen Regelungen anderer Dienstherren. Solange der vormalige Dienstherr den Ergänzungsanspruch nicht gesetzlich regelt, ergibt er sich unmittelbar aus Art. 45AEUV.[18]
Hintergrund
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein Arbeitnehmer erwirbt im Regelfall eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 1b Betriebsrentengesetz). Für ausgeschiedene Beamte wurde 1924 die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Sie erstreckt sich nicht auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für Tarifbeschäftigte. Die Nachversicherung ersetzt den wirtschaftlichen Wert des „erdienten“ anteiligen Versorgungsanspruchs nicht.[19]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Alfred Drescher: Mitnahme der Versorgung („Portabilität“) – Altersgeld für freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten – parlamentarische Beratungen und Entscheidungen beim Bund und in den Ländern Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hessen. In: Der Öffentliche Dienst. Band 66, Nr. 9, 2013, S. 209–2017.
- Johannes Holzer: Altersgeld für Bundesbeamte. In: Die Öffentliche Verwaltung. Band 66, Nr. 22, 2013, S. 890–896.
- Gerhard Reinicke: Mitnahme von Versorgungsansprüchen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis. In: Arbeit und Recht. Band 64, Nr. 10, 2016, S. 396–398.
- Alfred Drescher: Altersgeld für freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten – Bericht über die personalpolitischen und finanziellen Auswirkungen. In: Recht im Amt. Band 64, Nr. 3, 2017, S. 108–114.
- Robert Tietze: Altersgeld für Bundesbeamte – das Altersgeldgesetz. Verlag Dr. Kovač, Hamburg 2019, ISBN 978-3-339-10870-8.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ §§ 84 ff. Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW)
- ↑ §§ 83 ff. Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG)
- ↑ §§ 89a ff. Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG)
- ↑ §§ 76, 77 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG)
- ↑ §§ 81 ff. Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- ↑ § 83a Landesbeamtenversorgungsgesetz(LBeamtVG)
- ↑ §§ 92 ff. Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz ((SächsBeamtVG))
- ↑ §§ 88a ff. Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG)
- ↑ Gesetz über die Gewährung eines Altersgeldes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesaltersgeldgesetz–LAltGG M-V)
- ↑ Thüringer Altersgeldgesetz (ThürAltGG)
- ↑ Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE. über die Bildung einer Landesregierung für die Legislaturperiode 2021–2026. 21. Dezember 2021, S. 127 (tagesspiegel.de [PDF]).
- ↑ Für Berlin das Beste. Koalitionsvertrag 2023–2026 CDU SPD Berlin. 4. April 2023, S. 127 (spd.berlin [PDF]).
- ↑ Bundesgesetzblatt 2021 I S. 2250 ff.
- ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Bundestagsdrucksache 19/26839, Begründung S. 46 f.
- ↑ § 40 Hessische Gemeindeordnung in Verbindung mit §§ 76, 77 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz
- ↑ § 83a Landesbeamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz
- ↑ Urteil des EuGH (Erste Kammer) vom 13. Juli 2016 (Rechtssache „Pöpperl“) – C‑187/15, Rn. 49
- ↑ Urteil des BVerwG (2. Senat) vom 4. Mai 2022 - 2 C 3.21, Leitsatz und Rn. 30 f.
- ↑ Beschluss des VG Düsseldorf vom 16. April 2015 – 23 K 6871/13, Rn. 39 f.