Suburbikarisches Bistum

Bistümer der lateinischen Kirche im Umkreis von Rom

Die suburbikarischen Bistümer sind einige der ältesten Bistümer der lateinischen Kirche im Umkreis von Rom, deren Vorsteher dem Papst bei der Leitung der Gesamtkirche zur Seite standen.

Der Begriff suburbikarisch leitet sich vom lateinischen suburbicarius ab. „Sub“ heißt „unter“ und „urbs“, was „die Stadt“ bedeutet und wie bei Urbi et orbi Rom bezeichnet.

Geschichte und Funktion

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Aus diesen Bischöfen entwickelte sich im Laufe der Kirchengeschichte die Klasse der Kardinalbischöfe. Die suburbikarischen Bistümer waren alle Suffraganbistümer der Kirchenprovinz Rom. Die Bischöfe der suburbikarischen Bistümer unterstanden damit dem Bischof von Rom (Papst) in seiner Eigenschaft als Metropolit dieser Kirchenprovinz. Die Anzahl und die Namen dieser Bistümer unterlagen geringfügigen historischen Schwankungen. So wurde beispielsweise das Bistum Ostia-Velletri durch das Motu proprio Edita a Nobis von Papst Pius X. vom 5. Mai 1914 geteilt.[1]

Den höchsten Rang unter ihnen nimmt seit alters her der Kardinalbischof von Ostia ein (ex officio auch Kardinaldekan), welchem in dem seltenen Fall, dass der päpstliche Elekt noch nicht die Bischofsweihe erhalten hat, das Vorrecht zukommt, ihm als Hauptkonsekrator die Bischofsweihe zu spenden.

Mit dem Motu proprio Suburbicariis sedibus vom 11. April 1962 trennte Papst Johannes XXIII. die Leitung der suburbikarischen Diözesen institutionell von den Kardinalbischöfen und legte fest, dass den suburbikarischen Bistümern künftig eigene Diözesanbischöfe mit voller Jurisdiktion vorstehen sollen.[2] Obwohl es formell bestehen blieb, wurde das Bistum Ostia seitdem jedoch nie mit einem Diözesanbischof besetzt, sondern der Kardinalvikar in Personalunion zum Apostolischen Administrator bestellt und die übrige Leitung des Bistums durch das Vicariatus Urbis übernommen.[3]

Die Kardinalbischöfe nehmen allerdings immer noch in aller Form Besitz von ihrem jeweiligen Bistum, sind jedoch an der Verwaltung der Diözese nicht mehr beteiligt.

Gemäß Artikel 3 des Villa-Madama-Abkommens (Konkordat von 1984) sind die Suburbikarischen Bistümer neben der Diözese Rom die einzigen italienischen Diözesen, die einen Bischof und Pfarrer haben können, die keine italienischen Staatsbürger sind. Der letzte ausländische Bischof, der tatsächlich die pastorale Leitung einer suburbikarischen Diözese innehatte, war Kardinal Eugène Tisserant, bis zum 6. August 1966 Bischof der Diözesen Ostia und Porto und Santa Rufina.

Zurzeit gibt es sieben suburbikarische Bistümer:

Name Gründung Kardinalbischof Nationalität seit Kathedrale
Ostia 3. Jahrhundert Giovanni Battista Re Italien 18. Januar 2020 Sant’Aurea
Albano 4. Jahrhundert vakant Italien 27. Mai 2022 San Pancrazio Martire
Frascati 3. Jahrhundert Tarcisio Bertone SDB Italien 30. April 2008 San Pietro Apostolo in Frascati
Palestrina 4. Jahrhundert José Saraiva Martins CMF Portugal 24. Februar 2009 Sant’Agapito Martire in Palestrina
Porto-Santa Rufina 3. Jahrhundert Beniamino Stella Italien 1. Mai 2020 Sacri Cuori di Gesù e Maria
Sabina-Poggio Mirteto 6. Jahrhundert Giovanni Battista Re Italien 1. Oktober 2002 Santa Maria Assunta
Velletri-Segni 5. Jahrhundert Francis Arinze Nigeria 25. April 2005 San Clemente in Velletri

Die sechs nicht-orientalischen Kardinalbischöfe der römisch-katholischen Kirche haben über diese Diözesen nach dem Kirchenrecht die Schirmherrschaft, aber keine Leitungsgewalt (can. 357 § 1 CIC). Sie werden daher häufig als ihre Titularbischöfe bezeichnet, da sie nach dem Kirchenrecht den Titel der jeweiligen Diözese innehaben (can. 352 § 2 CIC).

Einzelnachweise

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  1. Pius X: Motu Prop. Edita a Nobis, AAS 6 (1914), n. 7, p. 219s.
  2. Ioannes XXIII: Motu Prop. Suburbicariis sedibus, AAS 54 (1962), n. 5, p. 253ss.
  3. Vgl. Annuario Pontificio per l’anno 2009, Città del Vaticano 2009, S. 539.