Président à mortier
In den Parlementen des Ancien Régime waren die Présidents à mortier die Kammerpräsidenten.
Jedes Parlament wurde von einem Ersten Präsidenten geleitet, der vom König ernannt wurde, und war in mehrere Kammern unterteilt (Zivilkammer, Strafkammer, Handelskammer, Seehandelskammer usw.). Die prestigeträchtigste dieser Kammern wird als französisch Grand Chambre bezeichnet. Der Magistrat, der einer Kammer vorsaß, war der Président à mortier, benannt nach dem „mortier“ (einer schwarzen Samtmütze mit Goldrand).
In Antoine Furetières Dictionnaire universel heißt es, dass es zur Zeit Ludwigs XIV. im Parlement de Paris zehn Présidents à mortier gab, einschließlich des Ersten Präsidenten.[1]
Das Amt des Président à mortier war veräußerlich, d. h. es konnte frei gekauft und übertragen werden, sofern man dem Souverän eine Übertragungsgebühr zahlte. Um das Amt tatsächlich ausüben zu können, musste man jedoch vom Parlament in Form einer juristischen Prüfung zugelassen werden. Das Amt war also theoretisch dem Inhaber eines akademischen Grades in Rechtswissenschaften vorbehalten. Es verlieh nach zwanzigjähriger Ausübung den erblichen Adel, wurde aber aufgrund des Vererbungssystems meist nur von Personen ausgeübt, die bereits adelig waren.
In der zeitgenössischen Justiz ist das Äquivalent zu dieser Funktion in Berufungsgerichten der „Erste Kammerpräsident“ (französisch Premier Président de la Chambre).[2]
Illustration
BearbeitenLiteratur
Bearbeiten- Bernard Barbiche: Les institutions de la monarchie française à l’époque moderne. Presses Universitaires de France, Paris 1999, S. 344.
Anmerkungen
Bearbeiten- ↑ Antoine Furetière: Dictionnaire universel. Band 3, 1727.
- ↑ Artikel 3, 2°bis der Verordnung Nr. 58-1270 vom 22. Dezember 1958, die ein Organisationsgesetz über das Richterstatut enthält (legifrance.gouv.fr)