Münzstände
Münzstande, auch Münzgenossen und Münzverwandte sind Reichs- und Landesstände des Heiligen Römischen Reichs, die im Besitz des Münzregals sind.[1]
Neben anderen Rechten war auch das Münzrecht auf die Territorialfürsten, Dynasten, geistliche Fürsten und Städte übergegangen. Das geschah durch Verleihung und Aneignung. Die Münzrechtsverleihung durch den Kaiser an geistliche Fürsten und Reichsstände war ein politisches Instrument gegen die Macht der Territorialfürsten.[2]
- Münzstände waren die weltlichen Fürsten:
- die geistliche Fürsten:
- geistliche Kurfürsten,
- Erzbischöfe,
- Bischöfe
- Ordensmeister und
- Äbte
- die Städte:
- Reichsstädte,
- Freie Städte und
- Landstädte
Von den Freien Herren, Äbten und Landstädten war nur ein geringer Teil im Besitz des Münzrechts.[3]
Mit der Esslinger Reichsmünzordnung, der Augsburger Reichsmünzordnung von 1551 und der Augsburger Reichsmünzordnung von 1559 wurde versucht, die Münzstände nach der Reichsverfassung zu kontrollieren. Ein Kreiswardein prüfte nach der Probationsordnung die Einhaltung von Schrot und Korn des gesetzlich festgelegten Reichsmünzfußes.[4]
Nach den Erfolgen der Reichsmünzordnung von 1559 ist auch diese Münzordnung gescheitert. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden die Münzstände faktisch aufgehoben.[5]
Literatur
Bearbeiten- Helmut Kahnt: Das große Münzlexikon von A bis Z. Regenstauf 2005.
- Heinz Fengler, Gerd Gierow, Willy Unger: transpress Lexikon Numismatik., Berlin 1976.
- Friedrich von Schrötter, N. Bauer, K. Regling, A. Suhle, R. Vasmer, J. Wilcke: Wörterbuch der Münzkunde, Berlin 1970 (Nachdruck der Originalausgabe von 1930).
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Helmut Kahnt: Das große Münzlexikon von A bis Z. (2005), S. 302
- ↑ Heinz Fengler: transpress Lexikon Numismatik. (1976), S. 243
- ↑ Helmut Kahnt: Das große Münzlexikon von A bis Z. (2005), S. 303: Einzelne Münzstände
- ↑ Friedrich von Schrötter: Wörterbuch der Münzkunde, (1930, Nachdruck 1970), S. 322
- ↑ Heinz Fengler: transpress Lexikon Numismatik. (1976), S. 243: Faktisch aufgehoben