Diskussion:Richter (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von H-stt in Abschnitt Thomas Fischer über Vor- und Nachteile

"Sonstiges" entfernt

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Ich habe den Abschnitt "Sonstiges" entfernt, da dieser ausschließlich verallgemeinerte Behauptungen beinhaltete, welche nicht einmal im Konjunktiv verfasst wurden, geschweige denn mit einer ordentlichen Quelle belegt wurden! Weiterhin habe ich die unsinnige Archivierung nach 7 Tagen gelöscht. Gruß --Aandykf 00:23, 31. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Interessant, daß da einer unsinnige Archivierung löschen kann. Auf den Diskussionsseiten steht mitunter viel Unsinn, der auch archiviert wird. Wenn man etwas, das jemand hier zur Diskussion stellte, einer Überprüfung durch andere entzieht, wird das schon seine Gründe haben ... (Unsinn? Wer entscheidet das? Einer, wie meist in der Judikatur, die inzwischen unsere Gesellschaft so zugrundegerichtet hat, daß keiner mehr genau hinschauen will, wer hier gewaltig auf die Beweggründe menschlichen Handelns Einfluß nimmt ...?) Wer bist Du, "Aandykf"?
Kümmere dich lieber darum, daß folgender Unsinn von der ARTIKELSEITE verschwindet: Der Richter ist bei seiner Entscheidungsfindung an Recht und Gesetz gebunden. Für Deutschland ergibt sich dies aus Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG. - Diese Interpretation unterschlägt, daß Richter auch beim Entscheiden (beim Formulieren) an Recht und Gesetz gebunden sind und sie bei allem, was sie treiben, unabhängig von rechtswidrigen Interessen dem Zweck des gesamten Regelwerkes folgen müssen! Außerdem macht die verartikelte "Schrumpfe" aus einer für Volk (und Journalisten ohne Jurastudium) ohnehin schon schwer nachvollziehbaren Direktive eine noch schwerer nachvollziehbare. Denn Recht ist ein schwammiger Begriff der Juristenwelt. Die können damit alles und nichts meinen, je nachdem, wer Recht will oder es nicht kriegen soll! Daß dies bei der zunehmenden Bedeutung schnell erreichbaren Wissens über Wikipedia von größter Bedeutung für Scherenspreizer und andere Plagegeister unserer Gesellschaft ist, nur am Rande ...
Nach allgemeingültigen Denk-, Rechts- und Erfahrungssätzen und verständig lebensnaher Betrachtungsweise müßte eigentlich jede r darauf kommen, daß Richter NICHT VON ALLEM unabhängig sein können und nicht per se losgelöst von allem (nur ihrem Gewissen verpflichtet, wie viele meinen) berlusconische Welten erschaffen können! Vor allem nicht, solange die allermeisten Juristen (!) weder GERECHTIGKEIT noch die dafür unverzichtbare WAHRHEIT so prägnant definieren können, daß die Grundlage für Wohlstand im Frieden praktikabel wird und die Verrichtungen der Richter damit nachvollziehbar! - Tja, dann muß man nur noch dafür sorgen, daß Richter VORSÄTZLICH das korrekte Begründen ihrer Taten unterschlagen, damit Staatsanwälte mehr mit Rechtsbeugungen beschäftigt werden und damit fitter bleiben ... Aber das ist dann wohl eher ein Rechtsprechungsdiskussionsthema, nachdem auch in der Wikipedia-Rechtsprechung noch einiges "schwammig" ist ... (nicht signierter Beitrag von 217.252.143.225 (Diskussion) 09:10, 11. Mär. 2011 (CET)) Beantworten

ERNENNUNG ODER WAHL ZUM RICHTERAMT ?

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Historisch ist das Amt des Richters/der Richterin (nachfolgend synonym) mit dem Amt des Herrschers verbunden und insoweit ein Amt mit feudalen Aspekten. In den meisten zeitgenössischen Staatsformen mit demokratischer Verfassung ist das auch so geblieben und mindestens in der Form, etwa den Perücken, Hüten oder Talaren, erhalten geblieben.

In einer ideal-demokratischen Staatsform läge das Richteramt bei den Bürgern und Bürgerinnen, also primär bei der Bürgerversammlung, wie sie etwa im klassischen Athen über Sokrates zu befinden hatte.

In realen demokratischen Staaten werden Richter aber entweder durch eine Behörde ausgewählt und dann auf deren Vorschlag vom politischen Leiter der Behörde oder einem repräsentativen Oberhaupt des Staatswesens ernannt, typisch auf Lebenszeit; die Alternative zur Ernennung ist die Wahl zum Richter, wie dies etwa in der Schweiz für alle Richterämter der Fall ist und sich lediglich das Wahlgremium für die verschiedenen Stufen vom Friedensrichter bis zum Bundesrichter ändert.

Da die Wahl eines Richter Teil des politischen Prozesses ist, unterliegt die Richterwahl dem Einwand, dass dies zu einer politischen Befangenheit der Gewählten führen kann. Das wird als Nachteil geltend gemacht, hat aber den Vorteil, dass untragbare Richter "abgewählt" - d.h. durch Nichtwiederwahl enfernt - werden können.

Wie das Verhalten des weitaus überwiegenden Teils der deutschen Richter in der Zeit von 1933 - 1945 gezeigt hat, sind aber auch ernannte Richter gegen die Lücken oder Fehler der Paradigmen ihrer Zeit nicht abgesichert. So hat die "Reine Rechtslehre" (Kelsen!) den fragenden Blick auf die Legitimität der Rechtsetzung verstellt und das Rechtswesen zum Vollstrecker der Barbarei gemacht.

Bitte um Meinungen zur Frage, ob eine Zusammenfassung dieses Aspektes in dem Artikel über Richter aufgenommen werden sollte.

--Turicus 15:14, 1. Mär. 2010 (CET)Beantworten

So lange die Grundsätze Wikipedia:Keine Theoriefindung, Wikipedia:Belege und Wikipedia:Neutraler Standpunkt eingehalten werden, mag das gerne mit aufgenommen werden. --Zipfelheiner 10:36, 3. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Bitte prüfen und im Artikel "Richter" ändern.

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--Nafrajura 01:45, 17. Nov. 2010 (CET)Beantworten
Zum dortigen Eintrag:

"Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit"
"...Jedoch darf die dienstaufsichtführende Stelle keine Würdigung der Sach- und Rechtslage vornehmen, die nur den Rechtsmittelgerichten zukommt. Der Inhalt einer Entscheidung ist im Übrigen aber der Dienstaufsicht entzogen."

Dies ist so nicht ganz richtig - also falsch !!!
Denn Artikel 97 des Grundgesetzes sagt, ich zitiere:

" Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen."

Damit obliegt es der Dienstaufsicht sehr wohl die Entscheidungen der Richter inhaltlich auf gesetzestreue (z.B. zur Korruptionsvermeidung) zu prüfen.

Der Dienstaufsicht ist es nur VERBOTEN die Enscheidungen eigenmächtig zu verändern.
ABER
Weil ein gesetzes-un-treuer Richter einleuchtenderweise in seinen Entscheidungen das Recht beugt oder gar bricht, erfüllt er den Straftatbestand der Rechtsbeugung gemäß StGB(Strafgesetzbuch)§339 und MUSS hier nach dem Legalitätsprinzip [Achtung: nicht "Legalitätzgrundsatz" siehe unten] strafrechtlich verfolgt werden.
Wird dieser (ehemalige) Richter dann verurteilt, weil er in der oder der Sache eine rechtsbeugende oder rechtsbrechende Entscheidung getroffen hat,
liegt pro illegaler Entscheidung ein Wiederaufnahmeverfahrensgrund vor,
und in diesen Wiederaufnahmeverfahren sind die Entscheidungen dann zu korrigieren.

Legalitätsgrundsatz bedeutet,

dass die Staatsanwaltschaft strafbare Handlungen grundsätzlich zu verfolgen hat,
Ausnahmen siehe StPO(Strafprozessordnung) § 152 ff.

Legalitätsprinzip bedeutet (siehe Beamtenrecht),
dass jeder Beamte und jeder Richter beim Bekanntwerden möglicher strafbarer Handlungen diese per sog. Meldung gegenüber dem Vorgesetzte und der Staatsanwaltschaft anzuzeigen hat.

Korrekturen fehlerhafter Entscheidungen können allein im Rechtsmittelwege erfolgen, nicht im Wege der Dienstaufsicht. Auch die Entscheidung darüber, ob ein Richter Rechtsbeugung begangen hat, trifft nicht die Dienstaufsicht, sondern ein unabängiges Gericht - eben das Strafgericht, vor dem der Richter angeklagt ist. Es steht - möglicherweise mit Ausnahme des Falles offensichtlicher Fehlgriffe - der Dienstaufsicht nicht zu, den Inhalt einer richterlichen Entscheidung zu beanstanden. Für eine Änderung des Artikels besteht kein Anlass.--Zipfelheiner 17:54, 17. Nov. 2010 (CET)Beantworten




-- Nafrajura 21:48, 24. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Der Dienstaufsicht obliegt aber die Pflicht sicher zu stellen, dass Richter KEINE Rechtsbeugungen oder gar Rechtsbrüche begehen !
kuzrgesagt: Des Richters GESETZESTREUE sicher zu stellen !
Konkret und differenziert:
Richtig: Die Diesnstaufsicht trifft keine Entscheidnug, ob ein Richter Rechtsbeugung begangen hat, sondern dies tätigt ein unabängiges Gericht - eben das Strafgericht, vor dem der Richter angeklagt ist.
Aber: Die Dienstaufsicht hat, in dem sie sich eine Akte mit einer Entscheidungen eines Richters heranzieht, die Entscheidung zu prüfen, ob eine Gesetzesuntreue vorliegen könnte !. Falls die Dienstaufsicht dabei - nicht zur Entscheidung - sondern zur Annahme kommt, dass eine Gesetzesubtreue vorliegen könnte, initiiert sie eben das unabhängige Strafverfahren gegen den Richter, in dem die Entscheidung darüber, ob der Richter Rechtsbeugung begangen hat, getroffen wird.
kurzgesagt: Sie initiiert per "Vorläufiger Strafanzeige, wegen vorläufigem Verdacht" ein Ermittlungsverfahren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft (kurz StA) alle Entscheidungen des Richters einleuchtenderweise dahingehend zu prüfen, ob ggf. weitere Rechtsbeugungen und ähnliches vorliegen.
Nochmal: Wird der Richter dort rechtskräftig schuldig gesprochen, ist danach von dieser zuständigen Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmenverfahren in allen "gesetzesuntreuen Entscheidungen" des Richters von Amts wegen einzuleiten gemäß "StPO § 364 Behauptung einer Straftat".


-- Nafrajura 21:52, 24. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Eine solche vorläufige Strafanzeige gegen einen Richter IST ein immer Rechtsmittel ! ALLERDINGS: Falsche Verdächtigungen sind STRAFBAR !!!

Neutralitätsproblem

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Der Abschnitt "So fordert der Deutsche Richterbund, der Justiz die Stellung zu verschaffen, die ihr nach dem Gewaltteilungsprinzip und nach der im Grundgesetz vorgesehenen Gerichtsorganisation zugewiesen ist. Die Unabhängigkeit der Justiz werde zunehmend durch den Einfluss der Exekutive eingeschränkt.[7] Auch die Neue Richtervereinigung setzt sich für die Verwirklichung der Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive ein.[8]" ist POVig. Denn dort wird die umstrittene Auffassung propagiert, die so genannte "Selbstverwaltung der Justiz" ging mit einer "Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive" einher. --Pelagus 18:09, 9. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Ich habe es mal etwas gestraft und neutraler formuliert. --Zipfelheiner 15:40, 10. Jan. 2011 (CET)Beantworten

"Allgemeines" vierter Absatz

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"Der Richter hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 46, § 71 DRiG in Verbindung mit § 54 BBG und § 36 BRRG). Die Dienstpflichten des Richters konkretisiert der Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts. Aus der Dienstleistungspflicht des Richters folgt auch die Pflicht des Richters zur Fortbildung."

Die hier erwähnten §54 BBG und § 36 BRRG sind meines Wissens aufgehoben und galten bis 11.02.2009.

Ich besitze jedoch nicht besonders viel Erfahrung in diesem Gebiet, daher bitte ich dies zu überprüfen. (nicht signierter Beitrag von 85.179.2.146 (Diskussion) 13:17, 25. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

Du hast recht, ich habe die Verweise gelöscht und werde in einer ruhigen Minute die jetzt einschlägigen Paragraphen nachlesen und nachtragen. --Zipfelheiner 09:25, 26. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Ich habe es nunmehr aktualisiert. --Zipfelheiner 12:20, 26. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Amtskleid

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Hat man nicht ein schöneres Foto von einer Robe? Dieses ausgeknitterte Nachthemd, schlecht belichtet, könnte aus "Tanz der Vampire" sein. Furchtbar! (nicht signierter Beitrag von 91.5.45.77 (Diskussion) 02:37, 24. Mär. 2012 (CET)) Beantworten

Gustl Mollath

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Nach meiner Ansicht gehören die Ereignisse rund um Gustl Mollath nicht in diesen Artikel. --Grindinger (Diskussion) 10:48, 30. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Ich bin auch der Auffassung, dass der Fall Mollath oder auch andere aktuelle Fälle nicht in diesen Artikel gehören. Im Übrigen ist der Abschnitt inhaltlich falsch. Mollath wurde durch eine große Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth, bestehend aus 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen, und nicht durch einen Amtsrichter verurteilt. (nicht signierter Beitrag von Oliver.Twist.4417 (Diskussion | Beiträge) 20:48, 25. Aug. 2013 (CEST))Beantworten

Amtsrichter sind Berufsrichter (nicht das gleiche wie Berufungsrichter), vor allem in großen Landkreisen oder Städten. Das ist aber völlig unwichtiger. Beide Richterarten haben Macht über Menschen hoheitlich zu urteilen und ein Gerichtsverfahren zu beeinflussen. Der Fall Mollath gehört in den Artikel, weil er die Schwächen der deutschen Richterlichkeit als Kritik deutlich macht. Ist erst einmal ein Urteil gefällt, so kämpft man in der Regel "gegen Windmühlen", da es verwaltungstechnisch leichter ist eine Beschwerde abzuwehren als ein neuen Prozess mit Beweiswürdigung zu starten und sich gegebenfalls disziplinarisch "im eigenen Haus unbeliebt" zu machen oder als "Quälgeist" aufzufallen. Auf dieser Basis funktionieren in Deutschland viele Gerichte, weil es eben keine wirkliche Kontrollinstanz gibt. Die Aufsicht führen die Ministerien die in der Regel die Richter selber ins Amt geführt haben. Das deutsche Justizsystem ist ziemlich verschränkt und missachtet selbst das Grundgesetz der geteilten Staatsmacht(gewalt). Ein vernünftiger Bundesminister der Justiz müsste einfach mal alle Gerichtsverfahren heimlich aufnehmen und überwachen. Aber diesen Albtraum an Abartigkeit und Verlogenheit, den schon viele, wie Gustl Mollad (vielleicht nur nicht so extrem), erlebt haben, will sich kein Minister freiwillig reinziehen. Die Deutschen verbinden aus ihrer Geschichte der Feudalherrschaft schon mehr Hoffnung als Bedenken/Furcht mit dem Richteramt, galt es früher als zumindest eine Möglichkeit das Urteil des Lehnsherr abzumildern. Was im Endeffekt immer nur eine Illusion war, da die Richter, damals wie heute, von der Regierung/dem Lokalherrscher bestellt werden. Es ist einfach nur ein Mittel ein vorgefasstes Urteil möglichst ohne Widerstand durchzusetzen.--2A02:810A:8A80:4CD8:C893:78C4:4E93:F28C 05:29, 28. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Richterliche Unabhängigkeit

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Wie kann es angehen, dass in einer Abhandlung über die richterliche Unabhängigkeit in dem demokratischen Deutschland der Nationalsozialismus nicht erwaehnt wird. Aus jeder Gesetzesbestimmung zu dem Thema spürt man doch den Hintergrund der Erfahrungen der NS Zeit. Ich finde das ein grosses Manko dieser Darstellung hier. Aus meiner Sicht als Historiker ist das typisch für eine positivistische Darstellung, die mir häufig bei juristischen Themen begegnet. --Orik (Diskussion) 10:40, 21. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Was die gegenwärtige tatsächliche richterliche Unabhängigkeit anlangt, ist bis auf Weiteres sicher auch die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden an den EuGH (Vorlagefrage des VerwG Wiesbaden zur Unabhängigkeit des Gerichts) relevant. Hier stellt das Vorlagegericht seine institutionelle Unabhängigkeit vor dem Hintergrund infrage, dass hessische Richter vom hessischen Justizministerium ernannt und befördert werden (kritisch dazu: NJW aktuell - Editorial zur Vorlagefrage des VerwG Wiesbaden zur richterlichen Unabhängigkeit mit weiterem Nachweis). Ist hier eine Aktualisierung und Ergänzung sinnvoll? --Alpina Malyssa (Diskussion) 19:09, 19. Aug. 2020 (CEST)Beantworten

Die richterliche Unabhängigkeit als hohes Gut

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Sei angenommen, an einem Verfahren sind z.B. Mitarbeiter der Berliner Sparkasse mittelbar oder indirekt beteiligt. Dann könnte für einen Richter, der in seinem privaten Bereich ein langfristiges Darlehen aufgenommen hat, das Risiko bestehen, dass dieses Darlehen mit der Folge einer Privatinsolvenz kurzfristig gekündigt wird. Der Richter konnte ja zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme noch nicht wissen, dass er beim Gerichtslotto die Arschkarte mit einem Verfahren mit beteiligten Mitarbeitern hier z.B. der Berliner Sparkasse zugewiesen bekommen würde. -- 2003:84:AA00:466:1841:95D9:E08E:FCC0 07:14, 26. Okt. 2015 (CET)Beantworten

Vorzeitige Außerdienststellung/Amtsenthebung&Rücktritt

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Wieviele Richter werden in Deutschland eigentlich vorzeitig aus dem Dienstverhältnis entlassen? Die aufgeschlüsselte Zahl müsste an sich schon ein beeindruckendes Bild vom deutschen Richteramt hergeben. --2A02:810A:8A80:4CD8:C893:78C4:4E93:F28C 05:33, 28. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Das wichtigste fehlt.

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Wer genau ernennt einen Mensch zum Richter? BasileusAutokratorPL (Diskussion) 17:24, 1. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Ausbildung und Einstellung

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Die Besonderheit des Bundesverfassungsgerichts würde ich auf "Bundesverfassungsgericht und Verfassungsgerichte der Länder" erweitern, wenn es hier keine Proteste gibt: So sind auch in Verfassungsgerichten der Länder die Richter auf Zeit gewählt. Zudem müssen - was bestimmt eine Besonderheit ist - bei mehreren Verfassungsgerichten der Länder nicht alle Richter zum Richteramt befähigt sein, etwa in Baden-Württemberg (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/unser-land/verfassungsorgane/verfassungsgerichtshof/) oder in Rheinland-Pfalz (https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsgerichtshof_Rheinland-Pfalz). --Alpina Malyssa (Diskussion) 19:39, 19. Aug. 2020 (CEST)Beantworten

Thomas Fischer über Vor- und Nachteile

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Hi, meint ihr, dass man aus diesem Text für LTO was im Artikel machen kann: https://www.lto.de/recht/meinung/m/thomas-fischer-frage-an-fischer-warum-man-richter-werden-sollte/ Grüße --h-stt !? 17:46, 26. Mai 2023 (CEST)Beantworten