Der „§ 51 Verwaltungsvorschriften“ im „Kommentar zum Landesplanungsrecht in Baden-Württemberg“ und das „Credition Research Project“

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Als Beleg für das Forschungsdesign des „Credition Research Project“ verweist der Artikel im Quellennachweis auf „§ 51 Verwaltungsvorschriften“ im „Kommentar zum Landesplanungsrecht in Baden-Württemberg“. Nach meinem Empfinden erschließt sich der Zusammenhang zwischen den Verwaltungsvorschriften des Landesplanungsrechtes in Baden-Württemberg einerseits und dem „Credition Research Project“ andererseits dem Leser nicht sogleich und sollte deshalb erläutert werden. --M Huhn (Diskussion) 09:43, 31. Okt. 2024 (CET)Beantworten

Selbstdarstellung und Außenwahrnehmung des „Credition Research Project“

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Im Übrigen bedarf der Artikel meines Erachtens zweier Verbesserungen:

  • Die Ausführungen in den Abschnitten „Engagement“ und „Forschung“ sollten von Nebenbemerkungen, die das Lemma des Artikels nicht betreffen, befreit werden.
  • Es sollte versucht werden, die Selbstdarstellung und die Außenwahrnehmung des „Credition Research Project“ ins Gleichgewicht zu bringen, indem einerseits die Darlegungen der daran Beteiligten gestrafft werden und andererseits die (vielleicht kritischen) Einschätzungen außenstehender Neurologen und Theologen hinzugefügt werden. Denn erst dann wäre für den Leser erkennbar, wie dieses Anliegen in der Neurologie und der Theologie rezipiert wird, und so auch dessen Bedeutsamkeit einschätzbar.

--M Huhn (Diskussion) 09:55, 31. Okt. 2024 (CET)Beantworten