Datei:§169 Jagdrecht Paulskirchenverfassung 28.03.1849.png

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Beschreibung

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English: Title page and § 169 "Right to hunt" of the Frankfurt Constitution of the German Reich, 28th March 1849, tying the right to hunt to land ownership
Deutsch: Titelblatt der Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849 sowie deren Artikel IX. § 169 Abs. 1 Jagdrecht – eine Rechtsnorm des objektiven Jagdrechts, die das subjektive Jagdrecht an das Grundeigentum bindet, Zitat: "Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden."
Datum
Quelle https://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/que/normal/que835.pdf
Urheber en:Frankfurt Parliament

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