WiWos TOP-Anwälte im IT-Recht sind da und wir haben Grund zum Feiern 🎉 Wir freuen uns sehr, dass die WirtschaftsWoche Prof. Dr. Malte Grützmacher als Top-Anwalt für IT-Recht ausgezeichnet hat und gratulieren herzlich. https://lnkd.in/ej6sBvfr #TOPAnwalt #WiWo #ITRecht
Beitrag von CMS Deutschland
Relevantere Beiträge
-
Das neue Heft der NZG ist erschienen, diesmal mit folgenden Themen: Im Editorial kritisiert Peter Hommelhoff von der Universität Heidelberg das Verhältnis von LkSG-Bericht und CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung und plädiert für eine Reform der CSRD. Frauke Wedemann von der Universität Münster beleuchtet, ob die Babypauseregelungen der §§ 38 III GmbHG, 84 III AktG auch für ausländische Gesellschaften gelten. Die schwierige kollisionsrechtliche Frage, ob diese vor deutschen Gerichten auch dann zur Anwendung kommen, wenn Gesellschaftsstatut ein ausländisches Recht ist, ist Gegenstand des Beitrags. Im Beitrag von Dr. Rolf Leinekugel und Dr. Damian Schmidt, LL.M. (Cape Town) von OPPENLÄNDER Rechtsanwälte geht es um die objektive Satzungsauslegung und den Anspruch auf Satzungspräzisierung zwischen Verkehrsschutz und Vertragsbindung. Prof. Dr. Andreas H. Meyer von Hogan Lovells beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Sondererbfolge in Anteile einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Stefan Smid vom Centrum für Deutsches und Europäisches Insolvenzrecht bespricht ein Urteil des OLG Schleswig zur örtlichen Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters aus §§ 171, 172 HGB. Wie immer, gibt es dazu weitere wichtige Rechtsprechung ums Gesellschaftsrecht. Das vollständige Inhaltsverzeichnis gibt es hier: https://lnkd.in/det9r-Te Verlag C.H.BECK oHG #NZG
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
👉 Brandneu: OLG Celle entscheidet Streitfrage zur Behandlung der GbR nach dem MoPeG (Beschl. v. 16.04.2024; Az.: 20 W 23/24) Leitsätze: 1. Ist eine (noch) nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen und überträgt sie ihr Eigentum rechtsgeschäftlich, kann die Eintragung des Eigentumswechsels nach dem 31. Dezember 2023 gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften ihre Eintragung im Grundbuch angepasst worden ist. 2. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 GBO findet keine analoge Anwendung.
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
In Folge 11 besprechen Hendrik Wieduwilt und Maximilian Amos die Woche im Recht. In der aktuellen Folge: Gemischtes Feedback zu Anwalts-Awards, dritter Reichsbürger-Prozess startet in München, Online-Kampagne für Reform der Juristenausbildung, Streit um Nominierung für VerfGH Berlin, Deutschland-Flaggen an Polizeiautos, fragwürdige Tipps für Rechtsberatung im Netz. #Recht #law #Rechtsmarkt #Podcast #CHBECK #NJW #beckaktuell
#11: Awards, Reichsbürger, #iurserious, Başay-Yıldız, Flaggen
rsw.beck.de
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Äußerung des DAV zum Referentenentwurf für eine Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters Der Gesetzgebungsausschuss Erbrecht im Deutscher Anwaltverein (DAV) hat zum Entwurf des Bundesjustizministeriums einer „Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters“ Stellung genommen (danke an die Berichterstatterin Katharina Gollan). Da Stiftungen, beispielsweise als Arbeitgeberinnen oder Erbinnen, am Rechtsverkehr teilnehmen, benötigen Dritte verlässliche Informationen über ihre Existenz, Vertretungsverhältnisse und Erreichbarkeit. Der DAV begrüßt daher die mit diesem Referentenentwurf geplante Einführung eines bundesweiten Stiftungsregisters. Der DAV regt hinsichtlich dieses zu begrüßenden Gesetzesvorhabens jedoch eine Überarbeitung der konkreten Ausgestaltung des Stiftungsregisters vor dem 1.1.2026 an. Für folgende Impulse spricht sich der DAV aus: ◾ Das Register sollte die Verwaltungsanschriften der Stiftungen enthalten. ◾ Die Stiftungsregisterverordnung (StiftRV) sollte klare Kriterien beinhalten für ▪️ die Beschränkung der Einsichtnahme in die Akten, ▪️ die kostenfreie Einsicht in das Stiftungsregister, ▪️ die Gebührenbefreiung für gemeinnützige Stiftungen. Einen Link zum Volltext der Stellungnahme finden Sie im ersten Kommentar dieses Beitrags. Andreas Frieser Dr. Stephanie Herzog Julia Roglmeier, LL.M. Stephan Scherer, Prof. Dr. Dr. Daniel Lehmann TEP
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
15.429 Follower:innen
Partnerin im Bereich Corporate /M&A bei CMS Deutschland
2 MonateGlückwunsch! Sehr verdient!