Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung hat dies direkt geteilt
Unsere Einordnung zum Beschluss des OLG Hamburg von telemedizinischen Leistungen im Bereich der Dermatologie Das Deutsches Ärzteblatt greift die Thematik auf, unsere beiden Vorstände Dr. Paul Hadrossek und Dr. Julian Braun beziehen Stellung: Vorstandsmitglied und Justiziar Dr. Julian Braun übt Kritik am OLG: "Das OLG Hamburg hat die zentrale Frage, ob es sich bei der jeweiligen Software überhaupt um ein Medizinprodukt (Art. 2 Abs. 1 MDR) handelt, nicht geprüft. Hätte es diese Prüfung vorgenommen und die regulatorischen Guidelines (z.B. der MDCG) zugrunde gelegt, hätte es dazu kommen müssen, dass es sich nicht um ein Medizinprodukt handelt. In diesem Fall wäre die Frage der Risikoklassifizierung (Klasse I, IIa oder höher) dann obsolet gewesen. Weil das OLG Hamburg diesen Prüfungsschritt nicht durchgeführt hat, ist es am Schluss - denklogisch - auch zu einem falschen Ergebnis gekommen. Das Urteil hat deshalb im Bereich der digitalen Gesundheitsversorgung keine eindeutige Klarheit geschaffen und zeigt die erheblichen Unterschiede in den Bewertungen durch verschiedene Instanzen und Institutionen. Hier wäre es wünschenswert, dass die vorhandenen Regelwerke auch so angewendet werden, dass sie eine digitale Patientenversorgung ermöglichen." Unser Vorstand Dr. Paul Hadrossek ergänzt: "Es ist dringend notwendig zukunftsfähige Regelungen zu schaffen, die eine digitale Arbeit von Ärzten, eine zeitgemäße effektive Patientenversorgung und zukunftsfähige Grundlagen für Innovationen ermöglichen.“ Den ganzen Artikel findet ihr hier ⬇ https://lnkd.in/drHWfwxU