Danke für die wichtige Info 👍
Nach einer kürzlichen Diskussion mit Heiko Fuchs über gesetzliche Änderungen des BGB zugunsten von Abweichungen bzw. dem Gebäudetyp E https://lnkd.in/ekquPP3h und ergänzenden Gedanken von Thomas Ryll https://lnkd.in/etftNM39 fiel mir heute ein Urteil (OLG Koblenz, Urteil vom 07.07.2022 - 1 U 1473/20) bei IBR | IMR - Wissen Kompakt id Verlags GmbH auf: Architekt plant Mehrfamilienhaus mit Abweichung (Tiefgaragenrampe) von den aaRdT (GaragenVO), legt dem AG die entsprechenden Pläne vor und geht sodann davon aus, dass mit der Kenntnisnahme eine Zustimmung einhergeht. OLG: Die Abweichung von den aaRdT ohne Zustimmung ist selbst ohne Schaden oder ohne konkrete Beeinträchtigung der Funktion ein Mangel. Das Vorlegen oder Abzeichnenlassen von Plänen bedeutet kein Einverständnis mit dem Inhalt, also Schadensersatz ! Zusätzlich: Da der Planer "bewusst" und damit pflichtwidrig das Risiko einer Abweichung eingegangen ist und den AG nicht richtig aufgeklärt hat, haftet natürlich auch seine Berufshaftpflichtversicherung nicht für den Schaden. AIA AG pisa Versicherungsmakler GmbH https://lnkd.in/e8rwW_QD Die Unterschrift der Pläne wäre zwar "schriftlich" gewesen, aber eben keine ausreichende Aufklärung über die Risiken. Ralf Abraham hatte ja das Thema Dokumentation angesprochen. Nach meiner Erfahrung gehen viele Planer davon aus, dass abgezeichnete Pläne deren Inhalt als vereinbart bestätigen. Dass zusätzlich eine ausführliche Darlegung der Abweichung, Risiken und Zustimmung erforderlich ist und der lückenlosen Dokumentation bedarf, entspricht der Rechtsprechung, geht aber an den Projektrealitäten vorbei. Im Prinzip müsste man jedem Planer raten, bei jeder kleinsten Abweichung von den aaRdT den Sonderfachmann Recht dazuzurufen. Dann sind aber bald nicht die Baukosten Flaschenhals der Wohnraumschaffung, sondern Aufklärungspflichten und diese überwachende Rechtsanwälte. BauNetz Bundesingenieurkammer Bundesarchitektenkammer BDB - Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure