Template:EdictGov-Bangladesh/i18n

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Diese Datei ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Regierung von Bangladesch. Jedoch gelten die Reproduktionen oder Veröffentlichungen von Anordnungen der Regierung Bangladeschs nach dem Bangladesh Copyright Act, 2000 (Englische Übersetzung) nicht als Urheberrechtsverletzung:
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(17) Bestimmte Handlungen, die keine Urheberrechtsverletzung darstellen: ⎯
(i) jede Angelegenheit, die in einem Amtsblatt veröffentlicht wurde, mit Ausnahme eines Gesetzes des Parlaments;
(ii) den Bericht eines von der Regierung ernannten Ausschusses, einer Kommission, eines Rates, eines Vorstands oder eines anderen Gremiums, sofern die Regierung die Vervielfältigung oder Veröffentlichung solcher Angelegenheiten oder Berichte nicht untersagt;
(iii) jedes Gesetz des Parlaments unter der Bedingung, dass dieses Gesetz zusammen mit einem Kommentar dazu oder einer anderen ursprünglichen Angelegenheit reproduziert oder veröffentlicht wird;
(iv) ein Urteil oder eine Anordnung eines Gerichts oder einer anderen Justizbehörde, es sei denn, die Vervielfältigung oder Veröffentlichung eines solchen Urteils oder Beschlusses ist durch das Gericht oder eine andere Justizbehörde verboten;
(18) die Erstellung oder Veröffentlichung einer Übersetzung in einer beliebigen Sprache eines Gesetzes des Parlaments und aller dort erlassenen Regeln oder Anordnungen, nämlich: ⎯
(i) wenn zuvor keine Übersetzung eines solchen Gesetzes oder von Regeln oder Anordnungen in dieser Sprache von der Regierung erstellt oder veröffentlicht wurde; oder
(ii) wenn eine Übersetzung eines solchen Gesetzes oder von Regeln oder Anordnungen in dieser Sprache von der Regierung erstellt oder veröffentlicht wurde, wenn die Übersetzung der Öffentlichkeit nicht zum Verkauf angeboten wird:
Vorausgesetzt, diese Übersetzung enthält an prominenter Stelle eine Erklärung, dass die Übersetzung von der Regierung nicht genehmigt oder als authentisch anerkannt wurde;

Wiederbenutzer dieser Datei, die sie an ihren eigenen Gebrauch anpassen möchten, werden darauf hingewiesen, dass viele abgeleitete Werke verboten sind.


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